Ablehnung der Beteiligung der SBV (Einstellung)

Monica99, Friday, 20.10.2017, 09:47 (vor 2374 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

auch der § 81,1 und der Satz 4 besagen eben nicht, dass die SBV sofern der Bewerber die Beteiligung des SBV nicht möchte aus der BR/PR Sitzung ausgeschlossen werden muss wenn seine Einstellung dort behandelt wird. Auch besagen diese eben nicht, dass die SBV die Sitzungsunterlagen nicht einsehen darf.

Weiter, wenn der Gesetzgeber dieses gewollt hätte, so hätte er im § 95,2 Satz 1 auch eine Einschränkung bzw Verweis auf § 81,1 gemacht.

Die SBV darf aber eben nicht bei solchen Fällen in der Teiknahme der BR/ PR Sitzung eingeschränkt werden.

Somit darf und kann die SBV ihre Kenntnisse aus cer BR/PR Sitzung auch über diesen Kandidaten für ihre Stellungnahme verwenden.

Nochmals, das Bewerbungsverfahren endet mit dem Vorstellungygespräch. Danach beginnt ein neues Verfahren, das Einstellungsverfahren. Dieses ist nun einmal nicht im § 81,1 geregelt.

--
mfg Monica


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