Ablehnung der Beteiligung der SBV (Einstellung)

Monica99, Wednesday, 18.10.2017, 20:24 (vor 2375 Tagen) @ Monica99

Hallo,

noch ergänzend! Der schwerbehinderte Bewerber kann die SBV nur aus dem Berwerbungsverfahren ausschließen!! Denn nur dieses sieht der § 81 Abs. 1 vor. Das Bewerbungsverfahren besteht ausschließlich aus der Bewerbung und dem Vorstellungsgespräch.

Eine mögliche sich daraus ergebene Einstellung gehört NICHT MEHR zur Bewerbung, zum Bewerbungsverfahren.

Der § 81,1 und kein anderer § des SGB IX sieht einen Ausschluss der SBV aus dem § 95,2 SGB IX, also Maßnahmen des AG vor.

Dieser ist daher IMMER vom AG zu beachten, auch wenn Schwerbehinderte es ggf nicht möchten.

Es gibt auch KEINE Datenschutzrechtliche Gründe die SBV oder BR/PR aus Vorgängen/Maßnahmen auszuschließen. Denn beide sind gem. Datenschutzgesetz keine "Dritte".

--
mfg Monica


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