Ablehnung der Beteiligung der SBV (Einstellung)

Monica99, Thursday, 19.10.2017, 17:03 (vor 2380 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

Hallo Monica,
das sehe ich etwas anders.

Der entsprechende Satz des § 81 lautet:
...Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.....

Hier ist also keine Rede davon, das die Nichtbeiligung nur die Vorstellungsgesprächen betrifft.. Nach meiner Ansicht endet ein Bewerbungsverfahren mit der Entscheidung des AG für einen Bewerber.

Den ausdrücklichen Willen eines Bewerbers - Nichtbeteiligung der SBV beim Bewerbungeverfahren- dann durch Hinweis auf den § 95 zu umgehen, halte ich persönlich für sehr grenzwertig.

VG
Hotte

Die SBV ist auf Wunsch des schwerbehinderten Bewerber lt. § 81, im Bewerbungsverfahren nicht zu beteiligen!!!

Das Bewerbungsverfahren ist aber eben nicht auch das Verfahren der Einstellung!!!

Das Bewerbungsverfahren beinhaltet NUR die Bewerbung und das Vorstellungsgespräch!! Nach dem Ende dieser beiden Fakten/ Teile endet das Bewerbungsverfahren und es beginnt ein neues Thema. Der AG entscheidet dann ob er ggf aus den Kandidaten des Bewerbungsverfahrens einen AN einstellt. Also den NÄCHSTEN Fakt beginnt die Einstellung!

Nach Deiner falschen Auslegung müsste der AG sonst darauf bestehen bzw der schwerbehinderte Bewerber auch, dass bei seiner Einstellung und der MB im BR/PR die SBV ausgeschlossen werden müsste, also in diesen Pkt nicht anwesend sein darf, da die SBV dort ja die Unterlagen einsehen könnte/dürfte. Der BR/PR also die SBV aus der Sitzung verweisen müsste.

§ 81, 1 und § 95, 2 SGB IX sind zwei ganz unterschiedliche und getrennte Fakten/Rechte!!

--
mfg Monica


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