Ablehnung der Beteiligung der SBV (Einstellung)

Hotte, Stuttgart, Friday, 20.10.2017, 09:31 (vor 2373 Tagen) @ Monica99

Hallo Hotte,

Hallo Monica,
das sehe ich etwas anders.

Der entsprechende Satz des § 81 lautet:
...Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.....

Hier ist also keine Rede davon, das die Nichtbeiligung nur die Vorstellungsgesprächen betrifft.. Nach meiner Ansicht endet ein Bewerbungsverfahren mit der Entscheidung des AG für einen Bewerber.

Den ausdrücklichen Willen eines Bewerbers - Nichtbeteiligung der SBV beim Bewerbungeverfahren- dann durch Hinweis auf den § 95 zu umgehen, halte ich persönlich für sehr grenzwertig.

VG
Hotte


Die SBV ist auf Wunsch des schwerbehinderten Bewerber lt. § 81, im Bewerbungsverfahren nicht zu beteiligen!!!

Das Bewerbungsverfahren ist aber eben nicht auch das Verfahren der Einstellung!!!

Das Bewerbungsverfahren beinhaltet NUR die Bewerbung und das Vorstellungsgespräch!! Nach dem Ende dieser beiden Fakten/ Teile endet das Bewerbungsverfahren und es beginnt ein neues Thema. Der AG entscheidet dann ob er ggf aus den Kandidaten des Bewerbungsverfahrens einen AN einstellt. Also den NÄCHSTEN Fakt beginnt die Einstellung!

Nach Deiner falschen Auslegung müsste der AG sonst darauf bestehen bzw der schwerbehinderte Bewerber auch, dass bei seiner Einstellung und der MB im BR/PR die SBV ausgeschlossen werden müsste, also in diesen Pkt nicht anwesend sein darf, da die SBV dort ja die Unterlagen einsehen könnte/dürfte. Der BR/PR also die SBV aus der Sitzung verweisen müsste.

§ 81, 1 und § 95, 2 SGB IX sind zwei ganz unterschiedliche und getrennte Fakten/Rechte!!


Hallo Monica,
ob meine Rechtsauffassung richtig oder falsch ist, wird im Zweifelsfall ein gericht entscheiden. Dir steht diese Entscheidung nicht zu. Da hilft auch keine Fettschrift und mehrfache Ausrufungszeichen
Nach meiner Auffassung geht das Bewerbungsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung durch den AG für einen Kandidaten und Zustimmung BR
Dann erst beginnt das Einstellungsverfahren:
Abschluss Arbeitsvertrag und Durchführung aller internen Maßnahmen, die bei einem neuen Mitarbeiter so durchzuführen sind.

VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


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