Ablehnung der Beteiligung der SBV (Einstellung)

Monica99, Thursday, 19.10.2017, 17:36 (vor 2374 Tagen) @ DPolG-Bayer

Hallo,

ich empfehle EUCH dringend einmal den § 81 Rn. 152 des SGB IX Kommentares von F.J. Düwell 4. Auflage zu lesen.

...3 Satz, Diese Bestimmung (also Ausschluss der SBV auf Verlagen des Schwerbehinderten) gilt NUR für den Ausschluss der Beteiligung der SBV von der Begleitung des Bewerbungsverfahrens des Betroffenen, insbesondere für die Teilnahme am Vorstellungsgespräch nach § 95 Abs. 2 Satz 3 möglichen Teilnahme am Vorstellungsgespräch.

weiter sinngemäß:
Liegt bei Eingang der Bewerbung keine entsprechende negative Erklärung des Bewerbers vor, MUSS der AG die SBV über den Eingang usw. informieren.

Also, der § 95 Abs. 2 sonst wird nicht eingeschränkt. Bedeutet bei nächsten möglichen Schritt einer Einstellung ist die SBV IMMER vollumfänglich dabei und zu beteiligen!!

Denn die Einstellung gehört eben NICHT mehr zur Bewerbung sondern ist eine mögliche positive Folge einer Bewerbung!

Auch empfehle ich einmal dringend nach zu lesen, welche UMFÄNGLICHE Einsichtsrechte in relevante Bewerbungsunterlagen und Entscheidungsunterlagen die SBV hat!

--
mfg Monica


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