Ablehnung der Beteiligung der SBV (Einstellung)
Düwell: Ausschluss der Beteiligung der SBV von der Begleitung des Bewerbungsverfahrens des Betroffenen, insbesondere für Teilnahme am Vorstellungsgespräch
Hallo Monica, diese Wortwahl "insbesondere" besagt gerade nicht, dass Einsicht der SBV trotz ausdrücklicher Ablehnung gestattet wäre, sondern sie ist vielmehr eine rein beispielhafte Aufzählung, also folglich gerade keine abschließende Aufzählung.
Düwell kann somit nicht für Deine Gegenansicht herangezogen werden. Düwell sagt m.E. nirgends, dass trotz Ablehnung einer SBV durch einen sbM diese dennoch nach § 95 Absatz 2 Satz 4 SGB IX Einsicht in dessen Unterlagen nehmen könne.
Gruß,
Cebulon