Einstellung ohne Beteiligung von SBV und BA!? (Einstellung)

kraemerchen, Frankfurt, Monday, 05.10.2020, 17:37 (vor 1296 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

ja, bei diesen positiven internen Beispielen stimmt das natürlich.

Aber bei negativen externen Beispielen (ich nenne das mal so), kann das doch nicht Sinn und Zweck sein, oder!?

Muss trotz Stellenausschreibungsverzicht eine Stelle nicht trotzdem der Schwerbehindertenvermittlung von der BA gemeldet werden? Ich meine, dass es da eine gesetzliche Regel gab, aus der hervorging, dass man Stellen nur nicht melden muss, wenn diese für eine gewisse max. Zeit befristet sind oder eine gewisse max. Stundenanzahl nicht übersteigt.

LG

Edit: ich habe mich auch an anderer Stelle mal erkundigt - ich hoffe, dass das ok ist :-) Da wurde mir auf meine Eingangsfrage so geantwortet:

"der "Zuschnitt" einer Stelle ist grundsätzlich Sache des AG - ggfs. noch unter Mitbestimmung bzw. Mitwirkung des PR.

Aber auch der spezielle Zuschnitt einer Stelle befreit den AG nicht von seiner Verpflichtung, vor Beginn des eigentlichen Bewerberverfahrens die Prüfung gem. § 164 Abs. 1 Satz 1 nachzukommen. Von dieser Prüfpflicht kennt das Gesetz auch keine Ausnahme.
Und es ist nun mal Aufgabe einer SBV, diese ernsthafte Prüfung einzufordern und ggfs. auch durch aktive Vorschläge zu begleiten, statt über AG-Tricks zu lamentieren."


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