Einstellung ohne Beteiligung von SBV und BA!? (Einstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 07.12.2020, 09:01 (vor 1235 Tagen) @ kraemerchen

Hallo,

1.
Wie kommst Du darauf? Initiativbewerbungen müssen in jedem Fall bearbeitet werden. Ob "geschlossene" interne Verfahren rechtlich möglich sind, ist in der Literatur strittig, die Mehrzahl der Kommentatoren lehnt eine Beschränkung ab (ablehnend zB Düwell in LPK-SGB IX, § 164 Rn 113). Diese Ablehnung von "geschlossenen" internen Bewerberverfahren folgt der Gesetzeslogik von SGB IX und AGG, die in allen Aspekten eines Bewerberverfahrens externe Bewerber*innen den "Beschäftigten" gleichstellt - zB ausdrücklich in § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG.
Für öffentliche AG hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung in § 165 Satz 1 SGB IX die interne Stellenbesetzung ohne Kontaktierung der AA ermöglicht, trotzdem müssen auch in diesem Fall vorliegende externe Bewerbungen berücksichtigt werden, wie § 165 Satz 2 SGB IX ausdrücklich feststellt.

2.
Wird eine freie Stelle - auch intern wieder zu besetzend - nicht der AA gemeldet, ist dies zwar ein Gesetzesverstoss, der aber noch keinen AGG-Anspruch begründet.
Wird aber der externe Bewerber einfach nicht berücksichtigt, obwohl eine Bewerbung (unabhängig von beabsichtigter interner oder externer Besetzung) vorliegt, beginnt die Frist zur Geltendmachung von Schadensersatz gem. § 15 Abs. 4 AGG
https://www.gesetze-im-internet.de/agg/__15.html
erst mit Kenntnisnahme der Nichtberücksichtigung. Das ist auch richtig so, denn dann kann der AG nicht hoffen, durch Verschweigen einen Rechtsanspruch zu sabotieren.

--
&Tschüß

Wolfgang


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