Einstellung ohne Beteiligung von SBV und BA!? (Einstellung)

WoBi, Tuesday, 06.10.2020, 14:51 (vor 1269 Tagen) @ kraemerchen

es geht um einen unbefristeten Vollzeitarbeitsplatz, der zur Besetzung frei ist.

Hier ist die Vorprüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 6 SGB IX erforderlich. Der Arbeitgeber hat über alle schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten zu prüfen, ob diese für den Arbeitsplatz geeignet sind und eine dieser geeigneten Personen diesen Arbeitsplatz will. Die SBV und der PR können von sich aus geeignete Beschäftigte vorschlagen.

Die Frage ist Einstellung (extern) oder Versetzung/Beförderung (intern) für die SBV bezüglich der Information der Agentur der Arbeit. Bei einer externen Einstellung ist die Agentur für Arbeit zwingend zu informieren und die Vermittlung von geeigneten arbeitssuchenden / arbeitslosen Menschen zu beauftragen.

Just an dem Tag, einen Tag vorher oder einen Tag danach oder in sonstiger zeitlicher Nähe geht eine Initiativbewerbung ein, oder ist eingegangen oder wird noch eingehen (hat vielleicht ein Mitarbeiter schon in der Tasche!?). Diese Initiativbewerbung ist von jemandem, der Vitamin B in der Behörde hat.

Die Frage ist hier ob eine interne oder externe Bewerbung, die letztendlich zur Einstellung führen soll vorliegt. Bei "extern" greift die Verpflichtung zur Information "insbesondere" der Agentur für Arbeit und anderer Stellen und die Beauftragung der Vermittlung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für alle Arbeitgeber.
Diese allgemeine Verpflichtung wird in § 165 Satz 1 SGB IX für öffentliche Arbeitgeber verstärkt.
Die Information der Agentur für Arbeit hat immer "frühzeitig" zu erfolgen. Also nicht zeitgleich oder annähernd zeitgleich mit der Veröffentlichung der Ausschreibung. Den die (Bundes-)Agentur für Arbeit braucht "Vorlauf" um die Aufgaben nach § 187 Abs. 5 SGB IX zu erfüllen.

Wenn der Arbeitgeber dies nicht durchgeführt hat, kann der PR die externe Einstellung im Rahmen der Mitbestimmung die Zustimmung verweigern. Dies ist mit der Einhaltung rechtlicher Vorgaben, hier § 164/165 SGB IX mit der Nichtdurchführung der Vorprüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, Nichtbeteiligung von PR und SBV bei der Vorprüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX zu begründen. Hier wird schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen der Zugang zu einen Arbeitsplatz vorenthalten und damit gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen.
Damit wäre eine Verweigerung durch den PR gegenüber dem Dienstherrn begründet.

Es liegt also am PR und wie dieser der Argumentation der SBV folgt.

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Gruß
Wolfgang


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