Gleichstellung auch nach Widerspruch abgelehnt - neuen Antrag stellen? (Allgemeines)

garda, Berlin, Monday, 01.07.2024, 14:09 (vor 203 Tagen) @ Phönix

Die Behaltensalternative wird häufig falsch interpretiert oder verknüpft. Ein Langzeitkranker mit GdB 30 kommt auf seinen alten Arbeitsplatz zurück und man stellt fest, dass der Arbeitsplatz aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen nicht mehr geeignet ist.

Nun hat die SBV die glorreiche Idee eine Gleichstellung zu beantragen und wenn man diese bekommt, kann man ja Fördergelder für die behinderungsgerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes beantragen und so einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz erlangen! Und dies funktioniert so nicht, wenn ich den Antrag auf Gleichstellung so begründe, wird er abgelehnt.
Gruß
Phönix

Hallo Phönix,

das stimmt so aber nicht, denn die fachlichen Weisungen der Bundesagentur führen auf Seite 10 aus: Fachliche Weisungen zum § 2 SGB IX

(4) Bei der Prüfung der Geeignetheit eines Arbeitsplatzes ist auch zu berücksichtigen, ob der Arbeitsplatz für sich betrachtet geeignet ist oder durch Umsetzung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder von Leistungen des Arbeitgebers so gestaltet werden kann, dass der behinderte Mensch die Anforderungen des Arbeitsplatzes erfüllen kann, ohne seinen Gesundheitszustand zu verschlechtern. Der Umstand, dass Leistungen (noch) nicht umgesetzt worden sind, steht der Geeignetheit des Arbeitsplatzes nicht entgegen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.08.2014 - B 11 AL 16/13 R - Juris RdNr. 19). Etwas anderes gilt nur, wenn der behinderte Mensch auf die Umsetzung der Maßnahmen an seinem Arbeitsplatz verzichtet hat oder diese ablehnt.

Die Hinweistexte zum Antrag sind mindestens unglücklich formuliert. Es gibt ja Teilhabeleistungen der Rehaträger die an den Status SB bzw. Gleichgestellt geknüpft sind, gerade beim Inklusionsamt. Auch die Leistungen des Arbeitgebers können an diesen Status geknüpft sein, z. B. im Rahmen einer Inklusionsvereinbarung oder auch durch andere Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen oder auch im Rahmen von Geschäftsanweisungen.

Bei der Umgestaltung ist auch nicht nur auf technische Einrichtungen, sondern auch auf organisatorische Anpassungen abzustellen wie auch Arbeitserleichterungen oder veränderte Beurteilungsverfahren.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael


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