Gleichstellung auch nach Widerspruch abgelehnt - neuen Antrag stellen? (Allgemeines)
Hallo,
Wenn ich das Kästchen zum ankreuzen- offen lasse...sind das keine "falschen Angaben" so wurde mir gesagt.
Sorry, aber das war kein Experte. Schon als Normalbürger sollte man die Bedeutung des Wortes "unvollständig" (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB IX) erfassen können.
Gleichfalls kann man wohl nicht voraussetzen, dass die Vertrauensperson bei dem im Unternehmen bestehenden Tarifwirrwar immer im Bilde sein kann, welcher Mitarbeiter welchen Schutzbestimmungen unterliegt.
Dafür ist die SBV auch SBV, daß sie sich mit den geltenden gesetzlichen, tariflichen und wenn nötig individualarbeitsrechtlichen Regelungen vertraut macht und diese anwenden kann. Die Kenntnis um eine ordentliche Unkündbarkeit gehört oft zu den zentralen Rahmenbedingungen bei einer Problemlösung.
Aber es ist so wie immer- 10 Anwälte - mindestens 10 unterschiedliche Meinungen und Rechtspositionen.
Du machst es Dir schon etwas leicht.
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&Tschüß
Wolfgang