Gleichstellung auch nach Widerspruch abgelehnt - neuen Antrag stellen? (Allgemeines)
Hallo albarracin,
Hallo,
meine Darstellung mag vielleicht in deinem Umfeld nicht zutreffend sein,
Ich beziehe mich auf die ansonsten recht rigide Ablehnungspraxis der Regionalagentur Ba-Wü.
dies kann ich nicht beurteilen, aber sie ist mit ein Hauptgrund für die Ablehnung von Gleichstellungsanträgen in meinem Umfeld, jedoch nicht bei von mir begleiteten Antragsverfahren.
Bei uns ist die leidensgerechte Organisation des bestehenden Arbeitsplatzes Hauptgrund für Gleichstellungen - gerade auch bei ordentlich unkündbaren AN.
Wir haben über eine längere Zeit in unserem SBV Arbeitskreis Erfahrungswerte ausgetauscht, welche Begründungen und Verfahrensweisen bei einem Gleichstellungsantrag einen Erfolg bringen und welche nicht. Dabei wurde auch die Ansicht vertreten, dass die Gleichstellung gewährt werden muss, damit man mit den Fördergeldern, die man mit der Gleichstellung beantragen kann, aus einen ungeeigneter Arbeitsplatz einen behinderungsrechten Arbeitsplatz gestaltet kann.
Nicht jeder finanzielle Förderbedarf begründet einen Gleichstellungsanspruch, das ist schon richtig und findet sich so auch in der aktuellen "Fachlichen Weisung" der AA:
Zum einen ist der AG auch ohne Gleichstellung aufgrund seiner Fürsorgepflicht in einem bestimmten Umfang verpflichtet, Hilfsmittel anzuschaffen und zu bezahlen. Darüber hinaus gibt es auch im Rahmen von LTA die Möglichkeit, Hilfsmittel zu finanzieren.
Wenn es ausschließlich um die finanzielle Förderung geht, muss im Einzelfall dann auch angeführt werden, wenn der AG sich seinen Pflichten verweigert. Dann wird es zum Gleichstellungsgrund.
Anträge mit der Begründung und Argumentation sind aber häufig gescheitert. Um Klarheiten zu schaffen, haben wir einen Mitarbeitenden der Agentur für Arbeit zu einem Austausch eingeladen, welcher im März des Jahres stattgefunden hat. Die Botschaft war eindeutig, nicht so argumentieren, da eine Ablehnung wahrscheinlich. Soviel aus der Praxis.Letztlich ist aber niemand daran gehindert, ob nun der Antragsteller selbst oder eine SBV, bei einem Gleichstellungsantrag so zu argumentieren. Als SBV mit ergebnisorientierter Arbeitsweise, ist mir das Risiko einer Ablehnung zu groß, zumal ich mir damit auch unnötige Arbeit mit dem dann folgenden Widerspruchsverfahren mache.
Aber vielleicht möchtest du deine Sichtweise, zu dem von sb2024 eingebrachten Fall darstellen?
Wenn man sich allein von der Finanzierungsfrage von Hilfsmitteln löst und die Gesamtsituation betrachtet, kommen sehr oft die anderen in § 164 SGB IX angeführten Bereiche (Arbeitsorganisation, -zeit, umfeld) zum Tragen.
Liegen die Probleme (auch) in der Arbeitsorganisation, der Arbeitszeit, des Arbeitsumfeldes oder sonstiger Aspekte des § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX, sind das sehr belastbare Gleichstellungsgründe in Bezug auf die "Erlangung" eines leidensgerechten Arbeitsplatzes.
Diese Fälle (Schichtarbeit, besondere Tätigkeiten bzw. Dienste) kommen halt bei uns (ÖPNV) sehr häufig vor und werden von der AA idR auch bei ordentlich unkündbaren beschäftigten als Gleichstellungsgrund akzeptiert.
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&Tschüß
Wolfgang