Gleichstellung auch nach Widerspruch abgelehnt - neuen Antrag stellen? (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 05.07.2024, 11:06 (vor 217 Tagen) @ Phönix

Hallo,

wenn hier empfohlen wird, eine bestehende ordentliche Unkündbarkeit nicht anzugeben, ist dies eine grobe Pflichtverletzung, denn die Angabe einer bestehenden ordentlichen Unkündbarkeit gehört zur Vollständigkeit des Antrages.

Evtl. Folgen derartiger unrichtiger/unvollständiger Angaben sind in § 45 SGB X geregelt:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html

--
&Tschüß

Wolfgang


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