Gleichstellung auch nach Widerspruch abgelehnt - neuen Antrag stellen? (Allgemeines)

WoBi, Monday, 08.07.2024, 12:01 (vor 260 Tagen) @ albarracin

Hallo,

es gibt keine "Unkündbarkeit", weder in Betriebsvereinbarungen, Tarifvertrag oder im Gesetz, sondern nur erschwerte Kündigungsmöglichkeiten. Ein Schutz wird bereits z.B. durch das Wort "ordentlich" eingeschränkt.
Dies kann durch Teil-Betriebsschließungen, Auslagerungen oder anderen Entscheidungen der Unternehmen für Gruppen umgesetzt werden. Für Einzelpersonen ist das Sortiment der Möglichkeiten viel größer.
Der besondere Kündigungsschutz für Menschen mit Schwerbehinderung und die eingeschränkte Beteiligung des Integrationsamtes gilt nur bei behinderungsbedingten Gründen. Wie oft erfolgt eine Kündigung aus behinderungsbedingten Gründen?
Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsräte, ... schließt nur eine ordentliche Kündigung aus. Mit mehr oder weniger Energie kann ein fristloser Kündigungsgrund etabliert werden. Außerdem ist dieser Kündigungsschutz auf die Amtszeit und eine Nachwirkung beschränkt.
Es ist somit kein absoluter Schutz für die Zukunft.
Beamte werden auf "Lebenszeit" ernannt. Aber es Bedarf keiner Kündigung, wenn z.B. eine Feststellung der Dienstfähigkeit vorliegen sollte.

Solche Einschränkungen der Kündigungsschutzfunktionen sollten im Antrag vermerkt werden.
Oder sind Personen, die z.B. ein Ehrenamt ausüben weniger Schutzbedürftig aus behinderungsbedingten Gründen?
Sonst wäre eine Antragstellung auf Gleichstellung für einen Beamten, eine Vertrauensperson, ein Mitglied der SBV, Personalrat, Ersatzmitglied einer Interessensvertretung, ... von Anfang an ohne jegliche Erfolgsaussichten.

Es geht vorrangig um den Erhalt bzw. Erlangung eines Arbeitsplatzes bei einer Gleichstellung.
Verbesserungen der Arbeitsplatzgestaltung bzw. Organisation der Arbeit sind aber auch zu berücksichtigen.

Eine Einbeziehung von Beschäftigten mit einer Gleichstellung in die Prüfung nach § 164 Abs. 1 SGB IX vor einer Stellenausschreibung zur Besetzung geeigneter vakanter Arbeitsplätze verbessert die Möglichkeiten zum Erhalt der Beschäftigung. Hier kann bereits vorab einer Stellenausschreibung ein besser geeigneter Arbeitsplatz erlangt werden, was ohne eine Gleichstellung nicht geprüft würde.

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Gruß
Wolfgang


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