Pflichtverletzung und Schweigepflicht (Stellvertreter/in)

Bodo_S, Castrop-Rauxel, Monday, 05.07.2021, 14:35 (vor 1027 Tagen)

Hallo,
ich bin seit 2018 stellv. Vertrauensmann der Schwerbehinderten. Die Vertrauensperson der S. verweigert mir seither jede Information, die ich im Vertretungsfall benötigen würde. Mit anderen Worten: Ich bin auch heute noch auf dem Stand von 2018.
So wird mir z.B. der Zugang zum Büro, zu den Unterlagen, Dienst-PC etc. verweigert. Auch eine Liste mit Namen unserer schwerbehinderten Mitarbeiter wird mir vorenthalten. Das heisst, dass ich mich noch nicht einmal bei den Kolleginnen und Kollegen vorstellen kann. Auch die Anzahl unserer MA darf ich nicht erfahren. Ich darf auch nicht erfahren, wer die nächste stellv. Vertrauensperson ist.
Es werden auch keine Versammlungen durchgeführt. Meine Nachrichten mit den Aufforderungen an die SBV, dass sie ihren Pflichten nachkommen soll, werden an den Dienstgeber weitergeleitet. Dieser wiederum unterstellt mir sodann eine Störung des Betriebsfriedens.
Wer sich nun wundert: Diese Geschichte spielt in einem katholischen Krankenhaus (Caritas).
Es passt auch in das Gesamtbild, dass auch die Mitarbeitervertretung mich völlig ignoriert und sich weigert, mich im Vertretungsfall zu den wöchentlichen Sitzungen einzuladen. Auch von dort werden meine E-Mail´s an den Dienstgeber weitergeleitet. Die Vorsitzende der MAV ist im Übrigen die SBV.
Ein Versuch, dass Intergrationsamt als Unterstützung mit ins Boot zu holen ist daran gescheitert, weil die SBV Gespräche nur in Gegenwart des DG führen will.
Nachdem ich krankheitsbedingt ca. 1 1/2 Jahre nicht anwesend war, versuche ich nun einen neuen Anlauf.
Zwischenzeitlich versuche ich nun im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens die SBV zu bewegen, ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen.
In wenigen Wochen wird dann auch das kirchliche Arbeitgericht über die vielen Pflichtverletzungen der MAV zu befinden haben. Übrigends: Bei der letzten MAV-Wahl im April 2021 haben nur 34% der wahlberechtigten AN an der Wahl teilgenommen.
Beide Interessenvertretungen stehen stramm an der Seite des Dienstgebers, was man gerade auch im betrieblichen Eingliederungsmanagement sehen kann. Hierzu muss man wissen, dass auch mit Unterstützung von MAV und SBV ein rechtswidriges BEM durchgeführt wird.

Pflichtverletzung wegen vereitelter Vertretung

Cebulon, Monday, 05.07.2021, 19:25 (vor 1026 Tagen) @ Bodo_S

… dass auch die Mitarbeitervertretung mich völlig ignoriert und sich weigert, mich im Vertretungsfall zu den wöchentlichen Sitzungen einzuladen … Die Vorsitzende der MAV ist im Übrigen die SBV.


Hallo Bodo,
wenn nach Kirchenrecht entsprechende MAVO-Regelungen zur Verhinderungsvertretung wie nach staatlichem Recht i.S.d. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX 2018 existieren sollten, dann wäre das wohl fortgesetzter vorsätzlicher Rechtsbruch. Dieses Thema nach dem staatlichen Recht wird hier schon seit 2016 ausgiebig diskutiert – aus gegebenem Anlass.

Danach erfolgt Verhinderungsvertretung grds. kraft Gesetzes und nicht etwa nach Bauchgefühl oder nach einem vorgeblichen “Ermessen“ einer VP. Einen gegenteiligen Rechtssatz gibt es nicht im SGB IX. Bei Verhinderungsvertretung hat die 1. Stellv. den aktiven Status einer Vertrauensperson automatisch kraft Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten kraft Gesetzes gemäß dem § 179 Absatz 3 Satz 2 SGB IX („gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson“).

Diese VP mit Doppelmandat kann sich nicht einfach „vom Acker machen“, ohne ihre 1. SBV-Stellvertretung zu informieren. Wäre illegale „Blockade“ und im Ergebnis Mandatsbehinderung der 1. Stellv. Vergleiche z.B. sinngemäß LAG Berlin, 01.03.2005, 7 TaBV 2220/04 für BR, und ArbG Cottbus 15.8.2012, 2 Ca 147/12 für BR, sowie ganz grundlegend im renommierten LPK-SGB IX, § 177 Rn. 7. Das sollte eigentlich jede VP verinnerlicht haben, da elementares Basiswissen in wirklich jedem SBV-Grundlagenseminar für Anfänger und ständige arbeitsgerichtliche Rspr. Düwell: "Diese zur Betriebsverfassung aufgestellten Rechtssätze sind auf das Schwerbehindertenrecht übertragbar ..." Oder will die jetzt alles an sich reißen?

Die VP ist mitnichten befugt, lückenlose Verhinderungsvertretung entgegen § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX zu hintertreiben, indem sie ohne Info der genau zu diesem Zwecke „gewählten“ Stellvertretung verantwortungslos etwa ihren Jahresurlaub antritt. Siehe dazu die ständige Rechtsprechung, die auf die SBV sinngemäß übertragbar ist.

Hast Du denn schon als 1. Stellvertretung Grundlagenseminare zum Schwerbehindertenrecht besucht? Welche MAVO ist denn hier genau einschlägig? Bitte Link angeben. Rahmen-MAVO 2017: Warum im § 52 nirgends auch die „Stellvertretung“ textlich erwähnt ist, das könnte evtl. geklärt werden. Vermutlich hat man sich das erspart und als überflüssig angesehen wegen Verweisung aufs SGB IX, da dort festgelegt.

Gruß,
Cebulon

Pflichtverletzung und Schweigepflicht

Hotte, Stuttgart, Monday, 05.07.2021, 22:19 (vor 1026 Tagen) @ Bodo_S

Hallo,
ich bin seit 2018 stellv. Vertrauensmann der Schwerbehinderten. Die Vertrauensperson der S. verweigert mir seither jede Information, die ich im Vertretungsfall benötigen würde. Mit anderen Worten: Ich bin auch heute noch auf dem Stand von 2018.
So wird mir z.B. der Zugang zum Büro, zu den Unterlagen, Dienst-PC etc. verweigert. Auch eine Liste mit Namen unserer schwerbehinderten Mitarbeiter wird mir vorenthalten. Das heisst, dass ich mich noch nicht einmal bei den Kolleginnen und Kollegen vorstellen kann. Auch die Anzahl unserer MA darf ich nicht erfahren. Ich darf auch nicht erfahren, wer die nächste stellv. Vertrauensperson ist.
Es werden auch keine Versammlungen durchgeführt. Meine Nachrichten mit den Aufforderungen an die SBV, dass sie ihren Pflichten nachkommen soll, werden an den Dienstgeber weitergeleitet. Dieser wiederum unterstellt mir sodann eine Störung des Betriebsfriedens.
Wer sich nun wundert: Diese Geschichte spielt in einem katholischen Krankenhaus (Caritas).
Es passt auch in das Gesamtbild, dass auch die Mitarbeitervertretung mich völlig ignoriert und sich weigert, mich im Vertretungsfall zu den wöchentlichen Sitzungen einzuladen. Auch von dort werden meine E-Mail´s an den Dienstgeber weitergeleitet. Die Vorsitzende der MAV ist im Übrigen die SBV.
Ein Versuch, dass Intergrationsamt als Unterstützung mit ins Boot zu holen ist daran gescheitert, weil die SBV Gespräche nur in Gegenwart des DG führen will.
Nachdem ich krankheitsbedingt ca. 1 1/2 Jahre nicht anwesend war, versuche ich nun einen neuen Anlauf.
Zwischenzeitlich versuche ich nun im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens die SBV zu bewegen, ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen.
In wenigen Wochen wird dann auch das kirchliche Arbeitgericht über die vielen Pflichtverletzungen der MAV zu befinden haben. Übrigends: Bei der letzten MAV-Wahl im April 2021 haben nur 34% der wahlberechtigten AN an der Wahl teilgenommen.
Beide Interessenvertretungen stehen stramm an der Seite des Dienstgebers, was man gerade auch im betrieblichen Eingliederungsmanagement sehen kann. Hierzu muss man wissen, dass auch mit Unterstützung von MAV und SBV ein rechtswidriges BEM durchgeführt wird.

Hey,
bist du 1. Stellvertretung oder welchen Position bekleidest du?
Solange du nicht im Amt bist, hast du auch keinen Anspruch auf die von die geforderten Daten. Es wäre ein klarer Rechtsverstoß, wenn du sie hättest?
Die Reihenfolge und wer welche Stellvertretung es gibt, ergibt sich aus dem Protokoll des Wahlvorstandes.
Es dürfte im Normalfall kein problem sein, dieses Protokoll zu bekommen
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Pflichtverletzung und Schweigepflicht

Bodo_S, Castrop-Rauxel, Tuesday, 06.07.2021, 11:24 (vor 1026 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,
ja, ich bin 1. Stellvertretung.
Die Reihenfolge und wer welche Stellvertretungen es gibt, ergibt sich zwar aus dem Protokoll des Wahlvorstandes, aber sowohl der Wahlvorstand als auch die SBV verweigern mir diese Informationen unter Hinweis auf den Datenschutz.:-D

Ist das Dein Ernst wenn Du sagst "Solange du nicht im Amt bist, hast du auch keinen Anspruch auf die von die geforderten Daten. Es wäre ein klarer Rechtsverstoß, wenn du sie hättest?"

Wie sollte ich denn sonst im Verhinderungsfall meine Kolleginnen und Kollegen vertreten können, wenn ich noch nicht einmal erfahre, an welchen Arbeitsplätzen sie arbeiten, wie sie heißen und wieviele es sind.

Der Vertretungs- oder Verhinderungsfall tritt ein, wenn die Vertrauensperson verhindert ist (§ 177 Absatz 1 SGB IX). Die Regelung entspricht den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes für die Vertretung durch ein Ersatzmitglied (§ 25 Absatz 1 BetrVG). Die Verhinderung kann zum Beispiel durch Wahrnehmung anderer Termine als Vertrauensperson, tatsächliche Abwesenheit oder auch in Fällen, in denen die Vertrauensperson zugleich Betriebs- oder Personalrat ist und ausdrücklich in dieser Funktion Aufgaben wahrnimmt, gegeben sein.

Alles das sind klare Rechtsverstöße, aber nicht meine Forderungen nach entsprechenden Informationen!

VG
Bodo

Dummes Geschwätz

Cebulon, Tuesday, 06.07.2021, 12:57 (vor 1026 Tagen) @ Bodo_S

Die Reihenfolge und wer welche Stellvertretungen es gibt, ergibt sich zwar aus dem Protokoll des Wahlvorstandes, aber sowohl der Wahlvorstand als auch die SBV verweigern mir diese Informationen unter Hinweis auf den Datenschutz.:-D

Hallo Bodo,
solch haltlosen Unfug finde ich nur dreist und reine Willkür. Was sagt denn der kirchliche Datenschutzbeauftragte zu diesem frei erfundenen bzw. vorgeschobenen Datenschutz. Halte das für dummes Geschwätz und auch deswegen für skandalös, weil es hinsichtlich des Aushangs nach § 15 SchwbVWO in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1 MAVO Paderborn gerade nicht um insoweit geheimzuhaltende Daten geht i.S.d. § 20 MAVO Paderborn, sondern im Gegenteil um „zwingend“ bekanntzugebende Daten durch öffentlichen Aushang laut ständiger arbeitsgerichtlicher Rspr. Halte dieses Gebaren daher für reine Schikane.

Warum in § 52 MAVO Paderborn nicht auch von Stellvertretung die Rede ist, das kann ich nicht einschätzen, und leuchtet mir nicht ein. Offenbar haben da die Verfasser der Rahmen-MAVO und der MAVO Paderborn in diesem Punkt versagt sowie schlicht vergessen, diese Stellvertretung jeweils in § 52 zu erwähnen zur Klarstellung? Das ist irreführend.

dass auch mit Unterstützung von MAV und SBV ein rechtswidriges BEM durchgeführt wird.

Hinweis: Seit dem 10.06.2021 wurde bekanntlich das BEM-Verfahren geändert bezüglich eines „Rechtsbeistands“ durch den Artikel 7 Teilhabestärkungsgesetz. Abweichende Dienstvereinbarungen sind obsolet. Der neu eingefügte §_167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX lautet: „Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“ Darauf muss der Arbeitgeber künftig hinweisen. Die gegenteilige Rechtsprechung aller Instanzen ist überholt. Folgendes sagte der Arbeits- und Sozialausschuss des Bundestags:

BT-Drs. 19/28834 vom 21.04.2021, Seite 57
Zur neuen Nummer 21a (Einfügung § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) „Wichtig für ein erfolgreiches betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist vor allem die Schaffung einer Vertrauensbasis zwischen Arbeitgebern und betroffene Personen. Die Teilnahme einer Vertrauensperson auf Seiten der Betroffenen kann erheblich zum Erfolg des BEM-Verfahrens beitragen. Insbesondere auch in Betrieben ohne Interessenvertretung soll den Beschäftigten die Möglichkeit nach weiterer Unterstützung im BEM eingeräumt werden. Aus diesem Grund wird § 167 Absatz 2 SGB IX dahingehend ergänzt, dass auf Wunsch der Beschäftigten zusätzlich auch eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzugezogen werden kann. Den Beschäftigten steht es frei, selbst zu wählen, wer als Vertrauensperson am BEM-Verfahren teilnehmen soll. Dabei kann es sich um ein Mitglied der Interessenvertretung, eine Person aus dem Betrieb oder um eine Person außerhalb des Betriebes handeln. Die Entscheidung ob und gegebenenfalls wer hinzugezogen wird, liegt alleine bei den BEM-Berechtigten. Die Arbeitgeber informieren die Beschäftigten über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen.“

Das gehört zu den „offiziellen“ Gesetzesmaterialien, welche von den Arbeitgebern und den Gerichten bei der Auslegung beachtet werden müssen laut BVerfG. Gleiches gilt für die Kirchengerichte. Bei dem des Öfteren kritisierten Grundsatzurteil des KAGH, 28.11.2014 - M 6/2014, zur BEM-Namensliste, das sich maßgeblich auf den Fehlbeschluss des VGH Bayern, 30.04.2009, 17 P 08.3389, stützte, dürfte es sich um ein Fehlurteil des Kirchengerichtshofs handeln, weil der VGH von seinem krassen Fehlbeschluss von 2009 zu Recht wieder abgerückt ist (VGH Bayern, 15.03.2016, 17 P 14.2689) unter Verweisung auf die ständige höchstrichterliche Rspr. des BVerwG und des BAG.

Gruß,
Cebulon

Pflichtverletzung und Schweigepflicht

Bodo_S, Castrop-Rauxel, Tuesday, 06.07.2021, 13:44 (vor 1026 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

die gewünschte Info habe ich seinerzeit vom Wahlvorstand vergeblich angefordert. Der Wahlvorstend ist der DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE!:-D ✿ ✿

Gruß
Bodo

Pflichtverletzung und Schweigepflicht

Hotte, Stuttgart, Monday, 05.07.2021, 22:28 (vor 1026 Tagen) @ Bodo_S

Hallo,

Es werden auch keine Versammlungen durchgeführt.

Es heisst:
6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.

Gibt es irgendwelche Urteile,. das es auch die Pflicht der SBV ist, solche Versammlungen durchzuführen?
VG
Hotte.

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Pflichtverletzung und Schweigepflicht

Bodo_S, Castrop-Rauxel, Thursday, 15.07.2021, 15:50 (vor 1017 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,
die Vertrauensperson hat das Recht aber auch die Pflicht, in Ihrer Dienststelle mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Schwerbehinderten und Gleichgestellten Beschäftigten abzuhalten (§ 178 Abs. 6 SGB IX). Den thematischen Schwerpunkt bildet sodann der Tätigkeitsbericht als Schwerbehindertenvertretung.

Diese von mir leicht veränderte gesetzliche Formulierung klingt zunächst einfach, zieht jedoch zahlreiche Fragen nach sich: Darf ich als SBV einmal im Jahr zu dieser Versammlung einladen („Die SBV hat das Recht")? Oder muss ich dazu einladen („mindestens einmal")? Wer darf an der Versammlung teilnehmen? Und was kommt auf die Tagesordnung?
Recht oder Pflicht?
Zahlreiche Juristen gehen davon aus, dass die SBV nicht nur das Recht, sondern die Pflicht hat, mindestens einmal jährlich eine Schwerbehindertenversammlung durchzuführen. Denn die Versammlung ist im Gesetz in einer Vorschrift mit dem Titel „Aufgaben der SBV" geregelt. Führt die SBV wiederholt keine Versammlung durch, wäre das ein Grund für eine Amtsenthebung. Diese Rechtsmeinung ist allerdings nicht unumstritten.

Hier ist auch zu beachten, dass dieser Anspruch auf Durchführung und Teilnahme an einer Versammlung nicht nur der stellv. Vertrauensperson zusteht, sondern allen Schwerbehinderten und Gleichgestellten Mitarbeitern.

Viele Grüße
Bodo

MAVO-Verweisung auf staatliches Recht im SGB IX

Cebulon, Wednesday, 07.07.2021, 23:20 (vor 1024 Tagen) @ Bodo_S

Diese Geschichte spielt in einem katholischen Krankenhaus (Caritas).

Bemerkenswert hier der Gesetzesverweis in § 52 Abs. 5 Satz 2 MAVO Paderborn, wonach das staatliche SGB IX gilt, wenn und soweit dieses „persönliche Rechte und Pflichten“ enthält, welche über die einzelnen MAVO-Regelungen der §§ 15 bis 20 hinausgehen. Die persönlichen Rechte und Pflichten (einschließlich Stellvertretung) sind großteils in § 179 SGB IX festgelegt, aber z.B. auch in § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zur Vertretung. Zu dieser (weitgehenden) kirchenrechtlichen Verweisung, die insoweit im Ergebnis wohl umfassend aufs staatliche SGB IX-Recht verweist, soweit weitergehende Befugnisse nach staatlichem Recht, würde ich evt. mal einen MAVO-Kommentar zu § 52 lesen?

§ 52 Abs. 5 MAVO Paderborn
(5) Für die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die §§ 15 bis 20 entsprechend. Weitergehende persönliche Rechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des SGB IX ergeben, bleiben hiervon unberührt.

Gruß,
Cebulon

Pflichtverletzung und Schweigepflicht

Cebulon, Tuesday, 13.07.2021, 15:05 (vor 1019 Tagen) @ Bodo_S

Ich darf auch nicht erfahren, wer die nächste stellv. Vertrauensperson ist.

Hallo Bodo,
halte das für höchst verantwortungslos bzw. pflichtvergessen, wenn diese Vertrauensperson die Namen der gewählten SBV-Stellvertreter weder am „Schwarzen Brett“ ständig aushängt noch ins Intranet schreibt und nicht einmal auf Anfrage mitteilt. Wie soll da z.B. ein sbM erfahren, wer ihn im Fall einer Verhinderung der VP vertritt?

Offenbar will sie Verhinderungsvertretungen systematisch vereiteln, obwohl in § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX klar vorgesehen. Sehr durchsichtig, wie hier der Datenschutz missbraucht wird. Dieser VP fehlt zumindest elementares Basiswissen zu den Grundsätzen des Datenschutzrechts. Die erweiterte Verhinderungsvertretung nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der Fassung des BTHG 2016 wurde geschaffen, um jederzeit eine Interessenvertretung der schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen sicherzustellen.
www.komsem.de/a-z/stellvertreter-stellvertreterin

Gruß,
Cebulon

Pflichtverletzung und Schweigepflicht

Bodo_S, Castrop-Rauxel, Thursday, 15.07.2021, 11:11 (vor 1017 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,
da bin ich ganz bei Dir.
Es gab am vergangenen Montag einen Gütetermin (Beschlussverfahren gegen SBV). Hier erschien die SBV gemeinsam mit der Personalleiterin und jemanden von der MAV und ebenfalls an ihrer Seite: Der Anwalt des Dienstgebers!
Dieser Anwalt trug vor, dass die stellv. Vertrauensperson keinen Abspruch hat auf

1. Zutritt/Zugang zum SBVBüro, zu allen Unterlagen und zum Dienst-PC
2. eine Aufstellung mit Namen und Angaben aller Schwerbehinderten bzw. ihnen gleichgestellten Menschen
unter gleichzeitiger Mitteilung, an welchen Arbeitsplätzen diese tätig sind und ggfls. weitere Kontaktdaten
3. Auskunft, wann (Jahr, Monat, Tag, Ort) in den letzten 3 Jahren eine Versammlung aller schwerbehinderten Menschen gern. § 178 Abs. 6 SGB IX einberufen wurde
4. Auskunft, wer (Kontaktdaten) die Stellvertretung mit der nächsthöheren Stimmenzahl ist
5. wöchentlichen Einblick in den in den Terminkalender der Schwerbehindertenvertretung

Dieser Anwalt ist nicht im Thema. Leider trifft das wohl auch für das Gericht zu. Jedenfalls muss das Gericht von amtswegen bis November (Kammertermin) ermitteln, welche Pflichten eine SBV hat.

Es fängt an Spass zu machen:-)

Gruß Bodo

Pflichtverletzung und Schweigepflicht

Hotte, Stuttgart, Thursday, 15.07.2021, 14:01 (vor 1017 Tagen) @ Bodo_S

Hallo Cebulon,
da bin ich ganz bei Dir.
Es gab am vergangenen Montag einen Gütetermin (Beschlussverfahren gegen SBV). Hier erschien die SBV gemeinsam mit der Personalleiterin und jemanden von der MAV und ebenfalls an ihrer Seite: Der Anwalt des Dienstgebers!
Dieser Anwalt trug vor, dass die stellv. Vertrauensperson keinen Abspruch hat auf

1. Zutritt/Zugang zum SBVBüro, zu allen Unterlagen und zum Dienst-PC
2. eine Aufstellung mit Namen und Angaben aller Schwerbehinderten bzw. ihnen gleichgestellten Menschen
unter gleichzeitiger Mitteilung, an welchen Arbeitsplätzen diese tätig sind und ggfls. weitere Kontaktdaten
3. Auskunft, wann (Jahr, Monat, Tag, Ort) in den letzten 3 Jahren eine Versammlung aller schwerbehinderten Menschen gern. § 178 Abs. 6 SGB IX einberufen wurde
4. Auskunft, wer (Kontaktdaten) die Stellvertretung mit der nächsthöheren Stimmenzahl ist
5. wöchentlichen Einblick in den in den Terminkalender der Schwerbehindertenvertretung

Dieser Anwalt ist nicht im Thema. Leider trifft das wohl auch für das Gericht zu. Jedenfalls muss das Gericht von amtswegen bis November (Kammertermin) ermitteln, welche Pflichten eine SBV hat.

Es fängt an Spass zu machen:-)

Gruß Bodo

Hey,
schon etwas seltsam, das der Anwalt die selbe Meinung wie ich vertreten hat. Woran könnte das wohl liegen?
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Pflichtverletzung und Schweigepflicht

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 15.07.2021, 14:24 (vor 1017 Tagen) @ Hotte

Moin Moin Hotte,

ohne zu wissen, wie viele Schwerbehindetre etc. es bei dem Threadersteller gibt:

eine verantwortungsbewusste Vertrauensperson teilt den Stellies mindestens folgendes mit:
wo sie im Vertreungsfall Untwerlagen finden, wo die Gesamtliste der Schwerbehinderten ist, welche Stellies es in welcher Rangfolge gibt (ist ja wegen Vertrauenswahl zu beachten) die bei eigener Verhinderung, Terminkollision herangezogen werden können, sowie deren Vorgesetzte, weil diese im Verhinderungsfall angeschrieben werden müssen.

Täglichen Zugang zum Büro muss sie aus meiner Sicht im Normalfall nicht gewähren, es sei denn, es liegt aufgrund der Menge an Schwerbehinderten eine häufige oder ständige Heranziehung vor (bei uns mehr als 500 mit weiterer Freistellung Stellie).


Liebe Grüße

Hendrik

Pflichtverletzung und Schweigepflicht

Cebulon, Thursday, 15.07.2021, 15:23 (vor 1017 Tagen) @ Bodo_S

Dieser Anwalt trug vor, dass die stellv. Vertrauensperson keinen Abspruch hat auf …
4. Auskunft, wer (Kontaktdaten) die Stellvertretung mit der nächsthöheren Stimmenzahl ist

Da merkt man schnell, wes Geistes Kind jemand ist, wenn eine VP sogar „verheimlicht“, wer gewählte Stellvertretung ist bzw. wie viele Stellvertreter dieser VP in welcher Reihenfolge gewählt wurden und vermeintlichen kirchlichen Datenschutz vorschiebt (Punkt 4). Dieser wohl offenbar „ aus der Luft gegriffene“ kirchenrechtliche Paragraf zum Caritas-Datenschutz würde mich mal interessieren – zumal ja genau diese Daten zwingend öffentlich bekanntzumachen sind laut § 15 SchwbVWO. Oder hat dieser Wahlvorstand die Stellvertretungen etwa gar nicht ordnungsgemäß veröffentlicht?

3. Auskunft, wann (Jahr, Monat, Tag, Ort) in den letzten 3 Jahren eine Versammlung aller schwerbehinderten Menschen gem. § 178 Abs. 6 SGB IX einberufen wurde.

Den Punkt zur Versammlung halte ich (wie Hotte) für fraglich, weil grds. keine Verpflichtung besteht zur Schwerbehindertenversammlung nach § 51 Abs. 3 Satz 1 MAVO Paderborn (Punkt 3).

• Ausnahme laut staatlichem Recht:
Wenn ein Viertel der wahlberechtigten sbM (gesetzliches Quorum) eine solche Schwerbehindertenversammlung einfordert (vgl. z.B. § 178 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 43 Abs. 3 BetrVG für Betriebe oder § 59 Abs. 2 BPersVG n.F. für Dienststellen entsprechend), hat dem die amtierende VP regelmäßig nachzukommen und sodann selbstverständlich zu einer Schwerbehindertenversammlung einzuladen (Prof. Düwell, Vorsitzender Richter am BAG a.D. in LPK-SGB IX 2019, § 178 Rn. 117).

• Ausnahme laut MAVO Paderborn:
Hier beträgt das Mindest-Quorum „ein Drittel“ der schwerbehinderten Mitarbeiter/innen gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 MAVO Paderborn, wonach eine Versammlung der sb Mitarbeiter einberufen werden muss.

Die übrigen Punkte halte ich (wie Hotte) zumindest insoweit für fraglich, solange Stellvertretung nicht im aktiven Mandat. Was hingegen für das aktive Mandat der Stellvertretung bei Verhinderungsvertretung gilt, hat Hendrik schon wunderbar angedeutet. Die Stellvertretung ist selbst dann stets automatisch im aktiven Mandat im Status einer VP, wenn VP die Verhinderungsvertretung pflichtvergessen „verheimlichen“ sollte laut höchstrichterlicher BAG-Rspr. und h.M.

Auf gesonderte Übertragung der gesetzlichen Verhinderungsvertretung durch die VP kommt es nicht an entgegen einzelnen haltlosen früheren Beiträgen in diesem Forum, da Verhinderungsvertretung kraft Gesetzes angeordnet per Gesetzesbefehl (so zu Recht auch Aufsatz Schönhöft/ Röpke, NZA 14/2019, Kap. II.3, Seite 968 oben, zum „Tätigwerden des Stellvertreters im Verhinderungsfall“, dass „im Fall der Verhinderung der Vertrauensperson“ gerade keine „Berufung“ der Stellvertretung zwecks Verhinderungsvertretung erforderlich ist.

Gruß,
Cebulon

Pflichtverletzung und Schweigepflicht

Hotte, Stuttgart, Thursday, 15.07.2021, 16:35 (vor 1016 Tagen) @ Cebulon

Hey,
meine Aussagen beziehen sich grundsätzlich darauf, das der Stellvertreter sich im "ruhenden Mandat" befindet.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

MAVO: Wann kommt der Stellvertreter zum Einsatz?

Cebulon, Sunday, 18.07.2021, 06:00 (vor 1014 Tagen) @ Bodo_S

Es gab am Montag Gütetermin (Beschlussverfahren gegen SBV).

Hallo Bodo,
bisher wurde ja nur Klage gegen SBV erhoben, nicht aber gegen MAV: „(Beschlussverfahren gegen SBV)“. Bei einer „Klageerweiterung“ wg. angekündigter genereller Nichteinladung zu MAV-Sitzungen (laut Mail auch bei Verhinderungsvertretung keine Ladung beabsichtigt aufgrund ominöser MAV-Abstimmung) müsste auch gesonderte Klage gegen MAV erhoben werden mit dann womöglich weiterem Gütetermin, weil ja andere „Beklagte“, nämlich MAV statt SBV. Und hier nochmals Normenkette für Klagenegründung mit NZA-Aufsatz, DiAG-Schulungsmaterialien (2-fach) aus Freiburg und SGB IX-Fachschrifttum. Außerdem DVfR-Glossar des Experten Prof. Dr. Kohte im Schwerbehindertenvertretungsrecht, sowie Anwaltssuche nach Kirchenrechtlern zur MAVO. Antragsziel wäre, diesen MAV-Beschluss für ungültig zu erklären und die MAV zu verpflichten, die Stellvertretung bei Verhinderung der VP zu laden zu MAV-Sitzungen nach § 52 MAVO Paderborn. Hier noch zwei professionelle Online-Arbeitshilfen der Integrationsämter und von MAVO-Experten des kirchlichen Bereichs:

BIH-Fachlexikon mit „Kurzvideo“ zum Stelli: „Im Falle der Verhinderung der Schwerbehindertenvertretung vertritt der Stellvertreter sie in allen Angelegenheiten, in denen sie selbst tätig wäre. Während der Vertretung hat das stellvertretende Mitglied dieselben Aufgaben und Rechte wie die Schwerbehindertenvertretung.“

DiAG A/B mav Freiburg schrieb zur Verhinderungsvertretung schon am 17.11.2017 in ihrer „Arbeitshilfe für Mitarbeitervertretungen“ auf Seite 4, verfasst von Michael Sack, „Mitglied der Sprechergruppe DiAG MAV B“, und Elke Hall, damals Rechtsreferentin, auszugsweise wie folgt:

Wann kommt der Stellvertreter zum Einsatz?
„Die stellvertretende Vertrauensperson kommt nun immer zum Einsatz, wenn die Vertrauensperson selbst verhindert ist. Durch die Streichung der_früher vorhandenen Aufzählung von zulässigen Vertretungsfällen ist nunmehr klargestellt, dass eine Stellvertretung gesetzlich nicht mehr begrenzt ist, sondern bei jeder Form der Verhinderung zum Einsatz kommt.“ Diese DiAG-Verlautbarung zu § 177 Absatz 1 Satz 1 SGB IX sollte_für eine erfolgreiche Klage allemal ausreichen. Bei einer derart eindeutigen Rechtslage erscheint der gegenteilige MAV-Beschluss mutwillig bzw. reine Willkür. Was da diese MAV veranstaltet ist wohl „Kindergarten“.

Viel Erfolg!
Cebulon

Pflichtverletzung und Schweigepflicht

Bodo_S, Castrop-Rauxel, Thursday, 15.07.2021, 15:53 (vor 1017 Tagen) @ Bodo_S

Hallo,
um es noch einmal auf den Punkt zu bringen:
Ich bin auch heute noch auf den Kenntnisstand von 2018!

Viele Grüße
Bodo

Pflichtverletzung und Schweigepflicht

Cebulon, Thursday, 15.07.2021, 16:42 (vor 1016 Tagen) @ Bodo_S

Nachdem ich krankheitsbedingt ca. 1 1/2 Jahre nicht anwesend war, versuche ich nun einen neuen Anlauf.

Besonders krass, falls die MAV der Stellvertretung der VP faktisch wohl auch MAVO-Stimmrecht entzieht nach § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MAVO Paderborn, „soweit Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen beraten werden“ bei Verhinderung der VP durch die Nichteinladung der Stellvertretung zu MAV-Sitzungen? Oder geht die VP nie in Urlaub bzw. Zusatzurlaub und lässt alles verfallen?

Gruß,
Cebulon

Pflichtverletzung und Schweigepflicht

Bodo_S, Castrop-Rauxel, Friday, 16.07.2021, 09:17 (vor 1016 Tagen) @ Cebulon

Moin,
angeblich hat es seit 2018 noch nie einen Verhinderungsfall und damit Vertretungsfall gegeben.:-D

Doppelter Rechtsbruch

Cebulon, Thursday, 15.07.2021, 21:24 (vor 1016 Tagen) @ Bodo_S

Die Vertrauensperson der S. verweigert mir seither jede Information, die ich im Vertretungsfall benötigen würde … Es passt auch in das Gesamtbild, dass auch die Mitarbeitervertretung mich völlig ignoriert und sich weigert, mich im Vertretungsfall zu den wöchentlichen Sitzungen einzuladen.

So wie ich das hier verstehe, hat diese VP bisher nie ihrer 1. Stellvertretung eine Verhinderung gemeldet, da nichts davon gepostet, oder? Dieser Punkt erscheint mir wichtig, weil dann ja ggf. doppelter Rechtsbruch, wenn die Stellvertretung z.B. nicht zu MAVO-Sitzungen unaufgefordert geladen wird bei Verhinderung dieser VP und auch die VP nicht ihre Verhinderung an die Stellvertretung unaufgefordert mitteilt. Wenn diese MAV sich weigert, dann ist das Vorsatz, also vorsätzliche grobe Amtspflichtverletzung. Dass der Stellvertretung auch die gesetzliche Verhinderungsvertretung zufällt, kann im „Handout“ 2018 zur Wahl bei diag-mav-freiburg nachgelesen werden („wenigstens ein stellvertretendes Mitglied, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt“). Das gilt auch dann, sofern die Sitzung mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen sollte gemäß § 14 Abs. 4 Satz 4 und 5 MAVO neue Fassung bis 31.03.2022.

um es noch einmal auf den Punkt zu bringen: Ich bin auch heute noch auf den Kenntnisstand von 2018!

Das erscheint mir in diesem Zusammenhang rechtlich nicht relevant, sondern vielmehr, dass hier wohl gemeinschaftlich „abgestimmte“ Rechtsbrüche ausgeheckt werden bzw. vorsätzlich behindert wird.

Nachfrage: Sind VP und 1. Stellvertreter jeweils schwerbehindert?
Steht denn im Kommentar zum § 52 MAVO was zur Stellvertretung, nachdem diese im Text dieses § 52 MAVO komplett „ausgeblendet“ wurde?

Gruß,
Cebulon

Doppelter Rechtsbruch

Bodo_S, Castrop-Rauxel, Friday, 16.07.2021, 09:22 (vor 1016 Tagen) @ Cebulon

Moin,
sowohl SBV wie auch ich sind schwerbehinderte Mitarbeiter.
Die SBV ist auch die Vorsitzende der MAV.
Mir wurde schriftlich mitgeteilt, dass ich als stellv. Vertrauensperson nicht eingeladen werde, auch nicht bei Verhinderung der SBV der MAV-Vorsitzenden.
Ich werde allerdings in kürze das kirchliche Arbeitsgericht anrufen und die Dinge klären.
Leider finde ich derzeit keine Anwälte, die sich kirchlichen Arbeitsrecht auskennen. Ich bin noch immer auf der Suche.

Gruß
Bodo

Doppelter Rechtsbruch

Cebulon, Friday, 16.07.2021, 15:02 (vor 1016 Tagen) @ Bodo_S

Mir wurde schriftlich mitgeteilt, dass ich als stellv. Vertrauensperson nicht eingeladen werde, auch nicht bei Verhinderung der SBV der MAV-Vorsitzenden.

Da hast Du wohl in ein Wespennest gestochen. Das erscheint ja noch „spannender“, als man sich da vorstellen kann. Diesen Punkt würde ich beim Kirchengericht unbedingt noch aufgreifen:
1. Wer hat dieses Schreiben denn unterschrieben? Die MAV-Vorsitzende oder deren MAV-Stellvertretung?
2. Wurde denn deren „Ansicht“ irgendwie begründet mit Fachliteratur und wie genau im Wortlaut? Gibt’s MAV-Beschlüsse dazu?
3. Mit dieser Einlassung das zust. Inklusionsamt in NRW evt konfrontieren. In NRW haben die Integrationsämter die Bezeichnung Inklusionsamt. Womöglich ist dort Fachkommentar z.B. zur Rahmen-MAVO verfügbar, wo diese Rechtsfrage angesprochen und abschließend geklärt sein dürfte. Ist sehr einfaches „Allerweltsproblem“ laut Prof. Dr. Kohte im DVfR-Glossar, Nr. 3, auf reha-recht.de wie folgt:

3. Katholische Kirche: „Die Regelungen in der katholischen Kirche sind sehr viel einfacher. § 52 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) verweist generell auf das SGB IX sowohl hinsichtlich der Wahlen als auch hinsichtlich der Aufgaben. Im Übrigen betont § 52 Abs. 5 MAVO, dass weitergehende Rechte der Vertrauensperson aus dem SGB IX durch die einzelnen Bestimmungen der MAVO nicht berührt werden. In aller Regel ist insoweit das SGB IX anwendbar.“

Ich halte es für wichtig, wenn der Stellvertreter über alle anstehenden Aufgaben und Termine auf dem Laufenden gehalten wird.

Diesen Punkt halte ich nicht für zielführend, weil rechtlich wohl nicht maßgeblich, soweit bzw. solange sog. ruhendes Mandat. Einen wohl praxisbewährten Lösungsweg hat ja schon Hendrik aufgezeigt.

Leider finde ich derzeit keine Anwälte, die sich kirchlichen Arbeitsrecht auskennen. Ich bin noch immer auf der Suche.

Anwälte für Kirchenrecht findet man hier oder können evt. bei der DiAG für die Region oder womöglich auch beim Kirchengericht erfragt werden?

Hotte: Ich gehe daher davon aus, das deine Klage komplett abgewiesen wird.

Diese pauschale Ansicht von Hotte teile ich nicht, soweit es sich um die Verhinderungsvertretung z.B. in der MAV geht. Die VP hat Tarifurlaub sowie Zusatzurlaub, demnach wochenlange Verhinderung, für den sich die VP bei der Stellv. nicht abgemeldet hat. Diese Ignoranz erscheint ungeheuerlich arrogant, gedeckt wohl vom Dienstgeber?

Gruß,
Cebulon

Doppelter Rechtsbruch

Bodo_S, Castrop-Rauxel, Friday, 16.07.2021, 16:03 (vor 1016 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,
der stellv. MAV-Vorsitzender hat mir das per E-Mail mitgeteilt mit dem Hinweis, dass der Inhalt seines Schreibens mit allen anwesenden MAV-Mitgliedern abgestimmt wurde.
Die MAV-Vorsitzende war wohl zu diesem Zeitpunkt vermutlich verhindert.
Ich bin jetzt erst einmal für 2 Wochen im Urlaub.

Bis dahin...
Bodo

Doppelter Rechtsbruch

Cebulon, Friday, 16.07.2021, 16:30 (vor 1015 Tagen) @ Bodo_S

der stellv. MAV-Vorsitzender hat mir das per E-Mail mitgeteilt mit dem Hinweis, dass der Inhalt seines Schreibens mit allen anwesenden MAV-Mitgliedern abgestimmt wurde.

Hallo Bodo,
also weder Begründung noch Quellennachweise, oder?? MAV-Beschluss ist m. E. klar nichtig. Auf diese Abstimmung kann sich dieser stellv. MAV-Vorsitzende nicht berufen! (SGB IX-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2015, Rn. 9 zu § 94 SGB IX a.F.). Das ist Missachtung der Ergebnisse der Wahl zur Stellvertretung und damit grobe Missachtung des Wählerwillens. Auch die Stellvertretung darf in der Ausübung ihres Amts (also aktives Mandat bei Verhinderung der VP) nicht behindert werden nach § 52 Abs. 5 i.V.m. § 18 Abs. 1 MAVO und § 179 Abs. 3 Abs. 3 Satz 2 HS 1 SGB IX wie folgt: „Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung … die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson …“

Es geht nicht an, dass diese MAV sich einfach über das Recht stellt und so tut, als gäbe es für Caritas keine Verhinderungsvertretung nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Die MAV kann nur im Rahmen des von Erzbischof Hans-Josef Becker von Paderborn gesetzten MAVO-Rechts handeln, das auf‘s SGB IX explizit verweist, und eben nicht nach eigenem Gutdünken die Verhinderungsvertretung nach Belieben vereiteln; das ist Amtsmissbrauch bzw. reine Willkür! Interessant wäre zu erfahren, welche Rolle die VP beim „übergriffigen“ MAV-Beschluss zur Beschneidung der Vertretungsrechte der Stellvertretung bei Verhinderung der VP im Hintergrund gespielt hat. Wohl „abgetaucht“, weil sie es besser wissen muss, da ja Pflichtstoff in wirklich jedem Grundkurs!

Rahmen-MAVO
Den Bischöfen kann nicht unterstellt werden, dass sie zwar wollten, dass mindestens eine Stellvertretung gewählt wird durch Verweis in § 52 Abs. 1 Satz 1 MAVO („entsprechend den Vorschriften des Sozialgesetzbuches IX gewählte“) auf staatliches Wahlrecht in § 177 SGB IX sowie SchwbVWO, diesen aber andererseits keine Aufgabe als Stellvertretung zufallen sollte bei Verhinderung der VP. Denn das wäre ja komplett sinnfreie Normierung in der MAVO. Dass die Bischöfe einen derartigen „Unfug“ wollten, kann diesen nicht unterstellt werden. Daran ändert auch nichts, dass in der Wahlordnung der Begriff „Vertrauensperson“ nicht mehr vorkommt im Unterschied zur MAVO, in der der Begriff Schwerbehindertenvertretung nicht vorkommt. Das kann den Leser in die Irre leiten, der wörtlich statt „entsprechend“ anwendet bei diesem Begriffswirrwarr.

angeblich hat es seit 2018 noch nie einen Verhinderungsfall und damit Vertretungsfall gegeben.:-D

Nun wirds interessant: Hat die ihren ganzen Urlaub ab 2018 angespart? War die seit fast drei Jahren nicht mehr im Urlaub - trotz SB - und keinen einzigen Tag AU? Diese “Schutzbehauptung“, dass vorgeblich ab 2018 kein Verhinderungsfall i.S.d. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, das soll sie mal den kirchl. Arbeitsrichtern im Nov. 2021 erzählen. Das widerspricht allen Erfahrungssätzen des täglichen Lebens. Begibt sich auf sehr dünnes Eis. Notorische Lügnerin?

Fachschrifttum Kirchenrecht
Zu den neuesten MAVO-Fachkommentaren vgl. unter Nationalbibliothek.
Zu Verhinderungsvertretung vgl. auch die professionelle Schulungsfolie 2 der Geschäftsstelle „DiAG A mav Freiburg“ (Info-Tage 25./26.09.2018) zur SBV-Wahl unter diag-mav-freiburg.de Ebenso „Handout“ Geschäftsstelle „DiAG A/B mav Freiburg“ vom 21.9.2018, Seite 1 oben im gelben Kasten zu SBV-Wahlen und zur Verhinderungsvertretung. Diese Quellen dürften das Kirchliche Arbeitsgericht interessieren – weil ja insoweit identisches MAVO-Recht.

Zur Verhinderungsvertretung siehe auch Schönhöft/Röpke, NZA 14/2019, II.3, Seite 967/968 „Tätigwerden des Stellvertreters im Verhinderungsfall“, wonach es zu der Verhinderungsvertretung keiner „Berufung“ durch die verhinderte VP bedarf.

Schönen Urlaub
Cebulon

Doppelter Rechtsbruch

Bodo_S, Castrop-Rauxel, Tuesday, 03.08.2021, 11:18 (vor 998 Tagen) @ Bodo_S

Moin, moin!
Bodo ist zurück aus dem Urlaub!

Ein kurzes Update: Am 12.07.2021 gab es einen Gütetermin im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens mit der SBV. Die SBV erschien mit dem Dienstgeberanwalt und als Unterstützung war die Personalleiterin und ein Mitglied der MAV an ihrer Seite.
Der gegnenrische Anwalt hat mir Amtsunfähigkeit für Stellvertretungstätigkeiten unterstellt, weil ich längere Zeit arbeitsunfähig krank war.
Als Beweis hat er dafür ein Urteil vorgelegt, dessen Grundlage mein Wunsch war eine zuvor abgelehnte Wiedereingliederung machen zu dürfen.
Zwischenzeitlich habe ich diese WE hinter mir und auch eine Reha mit der Folge, dass man mir nun wegen der Reha meinen zuvor genehmigten Urlaubsanspruch storniert hat. Hier liegt bereits eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht vor.
Eine weitere Klage geht in den nächsten Tagen raus, weil mir eine SBV-Schulung verweigert wird mit der Begründung, dass ich gesundheitlich nicht stabil bin. Außerdem müsste ich meine Schulungswünsche mit meinem Vorgesetzten und der SBV abstimmen:-D
Einen Anwalt zu finden für eine Verfahren gegen die MAV vor dem kichrlichen Arbeitsgericht ist auch weiterhin sehr schwierig.

VG
Bodo

Doppelter Rechtsbruch

Cebulon, Tuesday, 03.08.2021, 17:40 (vor 997 Tagen) @ Bodo_S

Der Anwalt hat mir Amtsunfähigkeit für Stellvertretungstätigkeiten unterstellt, weil ich längere Zeit arbeitsunfähig krank war.

Hallo Bodo, ist denn dieser Advokat auch Arbeitsmediziner?

Als Beweis hat er dafür ein Urteil vorgelegt, dessen Grundlage mein Wunsch war, eine zuvor abgelehnte Wiedereingliederung machen zu dürfen.

Bitte zum erwähnten Urteil noch konkret das Gericht, Datum und Aktenzeichen zitieren zum Nachlesen. Danke! Für Schwerbehinderte besteht regelmäßig ein Rechtsanspruch auf „stufenweise Wiedereingliederung“ (StW) mit ärztlichem Wiedereingliederungsplan lt. BAG, 13.06.2006, 9 AZR 229/05. Von wann bis wann dauerte jeweils die StW und Reha? Wer hat zuvor die StW abgelehnt?

Eine weitere Klage geht in den nächsten Tagen raus, weil mir eine SBV-Schulung verweigert wird mit der Begründung, dass ich gesundheitlich nicht stabil bin. Außerdem müsste ich meine Schulungswünsche mit meinem Vorgesetzten und der SBV abstimmen :-D

Naja, jedenfalls seit BTHG 2016 gibt’s eigenständigen Schulungsanspruch der ersten Stellvertretung und zwar unabhängig von der VP. Aber abstimmen sollte man sich da schon zumindest mit dem Vorgesetzten, damit er ggf. disponieren kann.

Einen Anwalt zu finden für ein Verfahren gegen die MAV vor dem kichrlichen Arbeitsgericht ist auch weiterhin sehr schwierig.

Zur Anwaltssuche siehe Anwälte für Kirchenrecht.

Gruß,
Cebulon

Doppelter Rechtsbruch

Hotte, Stuttgart, Friday, 16.07.2021, 19:45 (vor 1015 Tagen) @ Cebulon

Hey Cebulon,
ich kenne eine SBV, die erklärt hat, das sie auch im Urlaub nicht verhindert ist.
Wie siehst du denn die Erfolgsaussichten bei diesen Punkten:
Dieser Anwalt trug vor, dass die stellv. Vertrauensperson keinen Abspruch hat auf

1. Zutritt/Zugang zum SBVBüro, zu allen Unterlagen und zum Dienst-PC
2. eine Aufstellung mit Namen und Angaben aller Schwerbehinderten bzw. ihnen gleichgestellten Menschen
unter gleichzeitiger Mitteilung, an welchen Arbeitsplätzen diese tätig sind und ggfls. weitere Kontaktdaten
3. Auskunft, wann (Jahr, Monat, Tag, Ort) in den letzten 3 Jahren eine Versammlung aller schwerbehinderten Menschen gern. § 178 Abs. 6 SGB IX einberufen wurde
4. Auskunft, wer (Kontaktdaten) die Stellvertretung mit der nächsthöheren Stimmenzahl ist
5. wöchentlichen Einblick in den in den Terminkalender der Schwerbehindertenvertretung

Seltsamerweise wird zu der Geschichte Einladungen MAV Sitzungen nichts vom Gütetermin berichtet
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Doppelter Rechtsbruch

Cebulon, Friday, 16.07.2021, 22:00 (vor 1015 Tagen) @ Hotte

ich kenne eine SBV, die erklärt hat, das sie auch im Urlaub nicht verhindert ist.

Hallo Hotte,
wird aus BAG-Rechtsprechung für Betriebsräte abgeleitet, die sich z.B. trotz Urlaub für nicht verhindert erklären können. Dem sind der BayVGH sowie die verwaltungsgerichtliche Rspr. für Personalräte seit jeher nicht gefolgt und haben dieses „Konstrukt“ stets kategorisch abgelehnt. Daher sind solche Tricksereien bei Personalräten ausgeschlossen. Wer da z. B. beurlaubt ist, darf als Personalrat nicht an PR-Sitzung teilnehmen ua aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. z.B. VG Köln vom 28.03.2014 - 33 K 5730/13.PVB, Rn 21-25: „ Es unterliegt nicht der Entscheidungsbefugnis des Personalratsmitglieds trotz genehmigten Erholungsurlaubes an Sitzungen des Personalrates teilzunehmen,“ Eine Entscheidung des BVerwG dazu gibt es nicht, soweit ersichtlich.

Einzelfälle solcher durchsichtigen Trixereien sind mir auch bekannt von solchen „Oberschlaubergern“, die sich trotz Jahresurlaub für anwesend bzw. für nicht verhindert erklärten, aber dann z.B. nie erschienen zu BR-Sitzungen und Ausschusssitzungen sowie in keinen Monatsgesprächen präsent. I.d.R. ging’s nur darum, die Stellvertretung auszuschließen, also plumpe Gesetzesumgehung per durchsichtigem Gestaltungsmissbrauch. Das nennt man rechtsmissbräuchliches Verhalten. Hier kommt hinzu, dass die Stellvertretung teils volles Stimmrecht hat in den MAV-Sitzungen dieser Caritas-Klinik, was besonders ins Gewicht fällt (LPK-SGB IX, § 176 Rn. 6), weil das ausschlagend für MAV-Abstimmungsergebnisse sein kann …

Seltsamerweise wird zu der Geschichte Einladungen MAV-Sitzungen nichts vom Gütetermin berichtet

Ist mir auch aufgefallen. Womöglich hat sich Bodo hier nur von dem einstimmigen MAV-Beschluss verunsichern lassen und diesen Punkt zunächst nicht beim Kirchengericht rechtlich moniert. Das kann aber nachgeholt werden. Speziell zu diesem skandalösen Vorgang würde ich nachlegen beim Kirchengericht, weil besonders erfolgversprechend und beweiskräftig belegt durch die E-Mail des stellv. MAV-Vorsitzenden, der_es wohl nicht mal für nötig erachtete, sein Ansinnen rechtlich zu begründen. MAV-Vorsitzende wohl „abgetaucht“ bei diesem TOP – da diese es besser wissen sollte, sofern sie einen Grundkurs besucht hat, weil_ja Pflichtthema in wirklich jedem Anfängerkurs?

„Verständlich“ ist das schon, weil es dafür keine stichhaltige Begründung gibt. Die Geschäftsstelle für alle Mitarbeitervertretungen der Erzdiözese Freiburg (Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen), die den Begriffswirrwarr thematisierte und sich Gedanken machte, hat das mit Verhinderungsvertretung längst gecheckt, nachzulesen bspw. in ihrem Wahl-Handout 2018 unter diag-mav-freiburg.de auf der ersten Seite. Da sollte diese MAV in NRW halt mal „über den Tellerrand schauen“. Falsch im Handout aber, soweit dort von Wahlausschuss statt Wahlvorstand die Rede ist. Einen Wahlausschuss gibt’s exklusiv nur für die MAV-Wahl, nie aber für SBV-Wahlen! Auch in der BIH-Wahlbroschüre ist irreführend vom „Wahlausschuss“ statt „Wahlvorstand“ die Rede in Kap. 6.4.1, sowie in Kap. 6.4.2. Auch das ist beides falsch.

4. Auskunft, wer (Kontaktdaten) die Stellvertretung mit der nächsthöheren Stimmenzahl ist

Zumindest hat Bodo ein berechtigtes Interesse als sbM und Anspruch auf die Namen aller „Gewählten“ laut § 15 SchwbVWO, bzw. in der Form und Reihung des amtlichen Aushangs von 2018 des Wahlvorstands. Was hat diese VP wohl zu verbergen? Ich halte Geheimniskrämerei insoweit für „oberdämlich“, für völlig intransparent und wenig vertrauensfördernd.

 Wie siehst du denn die Erfolgsaussichten bei diesen Punkten?

Dazu habe ich schon gepostet am 15. Juli 2021 (am Ende).

Gruß,
Cebulon

Doppelter Rechtsbruch

Bodo_S, Castrop-Rauxel, Tuesday, 03.08.2021, 14:32 (vor 998 Tagen) @ Cebulon

Ein Nachtrag zu meinem Eintrag von heute Morgen:
In der Nachricht des stellv. MAV-Vorsitzenden wurde ja meine Teilnahme im Verhinderungsfall der SBV ausgeschlossen. Stattdessen würde ich nur als Ersatzmitglied der MAV eingeladen werden können.
Tatsächlich aber werde ich als MAV-Ersatzmitglied nicht zu den Sitzungen der MAV eingeladen.
Und ja, wie ich erfahren habe, war die VP, die ja auch gleichzeitig MAV-Vorsitzende ist, in der Sitzung urlaubsbedingt nicht anwesend.
Zu einem älteren Eintrag
"So wie ich das hier verstehe, hat diese VP bisher nie ihrer 1. Stellvertretung eine Verhinderung gemeldet, da nichts davon gepostet, oder"?
Nein, die VP hat seit der Wahl 2018 nicht ein einziges Mal eine Verhinderung angezeigt.

Gruß
Bodo

Doppelter Rechtsbruch

Cebulon, Tuesday, 03.08.2021, 18:58 (vor 997 Tagen) @ Bodo_S

 In der Nachricht des stellv. MAV-Vorsitzenden wurde ja meine Teilnahme im Verhinderungsfall der SBV ausgeschlossen.

Das sehen kompetente Experten bzw. Juristin der diag-mav-freiburg zur insoweit identischen MAVO völlig anders als diese MAV …

Stattdessen würde ich nur als Ersatzmitglied der MAV eingeladen werden können.

Erstes oder zweites Ersatzmitglied oder wievieltes Ersatzmitglied der MAV?

Gruß,
Cebulon

Doppelter Rechtsbruch

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 04.08.2021, 09:53 (vor 997 Tagen) @ Bodo_S

Moin Moin Bodo,

geht es nach der Güteverhandlung weiter?
Haben die Richter durchblicken lassen, wie sie die Sachlage sehen?

Liebe Grüße

Hendrik

Doppelter Rechtsbruch

Bodo_S, Castrop-Rauxel, Thursday, 05.08.2021, 14:25 (vor 996 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik1,
"geht es nach der Güteverhandlung weiter? Haben die Richter durchblicken lassen, wie sie die Sachlage sehen?"

Erst im November geht es weiter. Leider ist dieses Problem kein alltägliches und insofern hatte ich den Eindruck, dass nicht nur der gegnerische Anwalt, sondern auch die Richterin nicht im Thema waren. Aber das Gericht hat ja nun viel Zeit sich sach- und rechtskundig zu machen um dann im November die richtige Entscheidung zu treffen.

VG
Bodo

Doppelter Rechtsbruch

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 05.08.2021, 17:07 (vor 995 Tagen) @ Bodo_S

Moin moin Bodo,

Hauptsache Dein Anwalt ist im Thema .....

und zum Thema Kirche:
Was sagen zwei katholische Priester an der Nordsee?

Vorsicht, keine falsche Handbewegung.......

sonst ist hier alles Weihwasser

Aber das beste ist, wie im katholischen Kirchenrecht das Wort Frau umschireben wird:
"Die Kleriker haben sich mit der gebotenen Klugheit Personen gegenüber zu verhalten, mit denen umzugehen die Pflicht zur Bewahrung der Enthaltsamkeit in Gefahr bringen könnte ...... Nachzulesen im CIC 277 §2

Ob die katholische Kirche auch eine Gleichstellungsbeauftragte hat?

Liebe Grüße

Hendrik

Pflichtverletzung und Schweigepflicht

Hotte, Stuttgart, Thursday, 15.07.2021, 16:43 (vor 1016 Tagen) @ Bodo_S

Hey,
In diesem Thread von 2018 haben wir schon mal sehr ausführlich die einzelnen Ansichten zu den Rechten des Stellvertreters, der sich im ruhenden Mandat befindet, diskutiert-

https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=24551


Hier der entsprechende Passus aus § 179 SGB IX

....Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Pflichtverletzung und Schweigepflicht

Bodo_S, Castrop-Rauxel, Friday, 16.07.2021, 09:43 (vor 1016 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,
den Thread von 2018 habe ich mir angesehen.
Ich halte es für wichtig, wenn der Stellvertreter über alle anstehenden Aufgaben und Termine auf dem Laufenden
gehalten wird. Nur so kann ein Stellvertreter sofort kompetent einspringen, wenn die SBV verhindert ist.
Für den nicht wünschenswerten Fall, dass die SBV ernsthaft erkrankt, wer soll den dann mir sagen, wo das Büro der SBV ist? Wer gibt mir dann den Zugang zum Dienst-PC? Von wem erhalte ich alle weiteren notwendigen Informationen?

Gruß
Bodo

Pflichtverletzung und Schweigepflicht

Hotte, Stuttgart, Friday, 16.07.2021, 11:15 (vor 1016 Tagen) @ Bodo_S

Hallo Hotte,
den Thread von 2018 habe ich mir angesehen.
Ich halte es für wichtig, wenn der Stellvertreter über alle anstehenden Aufgaben und Termine auf dem Laufenden
gehalten wird. Nur so kann ein Stellvertreter sofort kompetent einspringen, wenn die SBV verhindert ist.
Für den nicht wünschenswerten Fall, dass die SBV ernsthaft erkrankt, wer soll den dann mir sagen, wo das Büro der SBV ist? Wer gibt mir dann den Zugang zum Dienst-PC? Von wem erhalte ich alle weiteren notwendigen Informationen?

Gruß
Bodo

Hallo Bodo,
es gibt es etwas zwischen dem, was du für wichtig hälst und der Wirklichkeit, das ist die rechtliche Lage. Im "ruhenden Mandat" hast du numal keinen rechtlich Anspruch auf die von dir gewünschten Informatioenen. Das eine ist eine organisatorische Frage, das andere die Rechtslage
§$ 179 SGB IX ist doch ziemlich eindeutig:
...Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen....
Ich gehe daher davon aus, das deine Klage komplett abgewiesen wird
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Pflichtverletzung und Schweigepflicht

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 21.07.2021, 09:24 (vor 1011 Tagen) @ Hotte

Moin Moin Hotte,

auch Ersatzmitglieder haben Rechte. Da man im ruhenden Mandat wie ein Ersatzmitglied zu behandeln ist, gelten diese Rechte auch für Stellies.
Ersatzmitglieder müssen wissen, wie sie im Vertretungsfall an Sitzungsunterlagen kommen, sie haben kein Recht auf Einsichtnahme in dieselben, wenn sie nicht im Mandat sind.

Genauso müssen Stellies wissen, wo die Schwerbehindertenakten sind, wie diese angelegt werden, wo sie sich melden um an Betriebsratssitzungen teilzunehmen, welche Ausschüsse wahrgenommen werden müssen, wo der Terminplan zu finden ist etc. Sonst können diese - erst recht in einem ad hoc Mandat - die Sxchwerbehinderten nicht vertreten und wie im § 178,1 SGB IX beschrieben, den Schwerbehinderten beratend und helfend zur Seite stehen.

Ein Recht auf diese Infos ergibt sich aus meiner Sicht aus dieser Rechtsstellung.

Liebe Grüße

Hendrik

Pflichtverletzung und Schweigepflicht

Hotte, Stuttgart, Thursday, 27.04.2023, 15:36 (vor 366 Tagen) @ Bodo_S

Hey Bodo
wie sind denn jetzt deine Verfahren ausgegangen?
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

RSS-Feed dieser Diskussion