Doppelter Rechtsbruch (Stellvertreter/in)

Cebulon, Friday, 16.07.2021, 22:00 (vor 1008 Tagen) @ Hotte

ich kenne eine SBV, die erklärt hat, das sie auch im Urlaub nicht verhindert ist.

Hallo Hotte,
wird aus BAG-Rechtsprechung für Betriebsräte abgeleitet, die sich z.B. trotz Urlaub für nicht verhindert erklären können. Dem sind der BayVGH sowie die verwaltungsgerichtliche Rspr. für Personalräte seit jeher nicht gefolgt und haben dieses „Konstrukt“ stets kategorisch abgelehnt. Daher sind solche Tricksereien bei Personalräten ausgeschlossen. Wer da z. B. beurlaubt ist, darf als Personalrat nicht an PR-Sitzung teilnehmen ua aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. z.B. VG Köln vom 28.03.2014 - 33 K 5730/13.PVB, Rn 21-25: „ Es unterliegt nicht der Entscheidungsbefugnis des Personalratsmitglieds trotz genehmigten Erholungsurlaubes an Sitzungen des Personalrates teilzunehmen,“ Eine Entscheidung des BVerwG dazu gibt es nicht, soweit ersichtlich.

Einzelfälle solcher durchsichtigen Trixereien sind mir auch bekannt von solchen „Oberschlaubergern“, die sich trotz Jahresurlaub für anwesend bzw. für nicht verhindert erklärten, aber dann z.B. nie erschienen zu BR-Sitzungen und Ausschusssitzungen sowie in keinen Monatsgesprächen präsent. I.d.R. ging’s nur darum, die Stellvertretung auszuschließen, also plumpe Gesetzesumgehung per durchsichtigem Gestaltungsmissbrauch. Das nennt man rechtsmissbräuchliches Verhalten. Hier kommt hinzu, dass die Stellvertretung teils volles Stimmrecht hat in den MAV-Sitzungen dieser Caritas-Klinik, was besonders ins Gewicht fällt (LPK-SGB IX, § 176 Rn. 6), weil das ausschlagend für MAV-Abstimmungsergebnisse sein kann …

Seltsamerweise wird zu der Geschichte Einladungen MAV-Sitzungen nichts vom Gütetermin berichtet

Ist mir auch aufgefallen. Womöglich hat sich Bodo hier nur von dem einstimmigen MAV-Beschluss verunsichern lassen und diesen Punkt zunächst nicht beim Kirchengericht rechtlich moniert. Das kann aber nachgeholt werden. Speziell zu diesem skandalösen Vorgang würde ich nachlegen beim Kirchengericht, weil besonders erfolgversprechend und beweiskräftig belegt durch die E-Mail des stellv. MAV-Vorsitzenden, der_es wohl nicht mal für nötig erachtete, sein Ansinnen rechtlich zu begründen. MAV-Vorsitzende wohl „abgetaucht“ bei diesem TOP – da diese es besser wissen sollte, sofern sie einen Grundkurs besucht hat, weil_ja Pflichtthema in wirklich jedem Anfängerkurs?

„Verständlich“ ist das schon, weil es dafür keine stichhaltige Begründung gibt. Die Geschäftsstelle für alle Mitarbeitervertretungen der Erzdiözese Freiburg (Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen), die den Begriffswirrwarr thematisierte und sich Gedanken machte, hat das mit Verhinderungsvertretung längst gecheckt, nachzulesen bspw. in ihrem Wahl-Handout 2018 unter diag-mav-freiburg.de auf der ersten Seite. Da sollte diese MAV in NRW halt mal „über den Tellerrand schauen“. Falsch im Handout aber, soweit dort von Wahlausschuss statt Wahlvorstand die Rede ist. Einen Wahlausschuss gibt’s exklusiv nur für die MAV-Wahl, nie aber für SBV-Wahlen! Auch in der BIH-Wahlbroschüre ist irreführend vom „Wahlausschuss“ statt „Wahlvorstand“ die Rede in Kap. 6.4.1, sowie in Kap. 6.4.2. Auch das ist beides falsch.

4. Auskunft, wer (Kontaktdaten) die Stellvertretung mit der nächsthöheren Stimmenzahl ist

Zumindest hat Bodo ein berechtigtes Interesse als sbM und Anspruch auf die Namen aller „Gewählten“ laut § 15 SchwbVWO, bzw. in der Form und Reihung des amtlichen Aushangs von 2018 des Wahlvorstands. Was hat diese VP wohl zu verbergen? Ich halte Geheimniskrämerei insoweit für „oberdämlich“, für völlig intransparent und wenig vertrauensfördernd.

 Wie siehst du denn die Erfolgsaussichten bei diesen Punkten?

Dazu habe ich schon gepostet am 15. Juli 2021 (am Ende).

Gruß,
Cebulon


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