Dummes Geschwätz (Stellvertreter/in)

Cebulon, Tuesday, 06.07.2021, 12:57 (vor 1018 Tagen) @ Bodo_S

Die Reihenfolge und wer welche Stellvertretungen es gibt, ergibt sich zwar aus dem Protokoll des Wahlvorstandes, aber sowohl der Wahlvorstand als auch die SBV verweigern mir diese Informationen unter Hinweis auf den Datenschutz.:-D

Hallo Bodo,
solch haltlosen Unfug finde ich nur dreist und reine Willkür. Was sagt denn der kirchliche Datenschutzbeauftragte zu diesem frei erfundenen bzw. vorgeschobenen Datenschutz. Halte das für dummes Geschwätz und auch deswegen für skandalös, weil es hinsichtlich des Aushangs nach § 15 SchwbVWO in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1 MAVO Paderborn gerade nicht um insoweit geheimzuhaltende Daten geht i.S.d. § 20 MAVO Paderborn, sondern im Gegenteil um „zwingend“ bekanntzugebende Daten durch öffentlichen Aushang laut ständiger arbeitsgerichtlicher Rspr. Halte dieses Gebaren daher für reine Schikane.

Warum in § 52 MAVO Paderborn nicht auch von Stellvertretung die Rede ist, das kann ich nicht einschätzen, und leuchtet mir nicht ein. Offenbar haben da die Verfasser der Rahmen-MAVO und der MAVO Paderborn in diesem Punkt versagt sowie schlicht vergessen, diese Stellvertretung jeweils in § 52 zu erwähnen zur Klarstellung? Das ist irreführend.

dass auch mit Unterstützung von MAV und SBV ein rechtswidriges BEM durchgeführt wird.

Hinweis: Seit dem 10.06.2021 wurde bekanntlich das BEM-Verfahren geändert bezüglich eines „Rechtsbeistands“ durch den Artikel 7 Teilhabestärkungsgesetz. Abweichende Dienstvereinbarungen sind obsolet. Der neu eingefügte §_167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX lautet: „Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“ Darauf muss der Arbeitgeber künftig hinweisen. Die gegenteilige Rechtsprechung aller Instanzen ist überholt. Folgendes sagte der Arbeits- und Sozialausschuss des Bundestags:

BT-Drs. 19/28834 vom 21.04.2021, Seite 57
Zur neuen Nummer 21a (Einfügung § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) „Wichtig für ein erfolgreiches betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ist vor allem die Schaffung einer Vertrauensbasis zwischen Arbeitgebern und betroffene Personen. Die Teilnahme einer Vertrauensperson auf Seiten der Betroffenen kann erheblich zum Erfolg des BEM-Verfahrens beitragen. Insbesondere auch in Betrieben ohne Interessenvertretung soll den Beschäftigten die Möglichkeit nach weiterer Unterstützung im BEM eingeräumt werden. Aus diesem Grund wird § 167 Absatz 2 SGB IX dahingehend ergänzt, dass auf Wunsch der Beschäftigten zusätzlich auch eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzugezogen werden kann. Den Beschäftigten steht es frei, selbst zu wählen, wer als Vertrauensperson am BEM-Verfahren teilnehmen soll. Dabei kann es sich um ein Mitglied der Interessenvertretung, eine Person aus dem Betrieb oder um eine Person außerhalb des Betriebes handeln. Die Entscheidung ob und gegebenenfalls wer hinzugezogen wird, liegt alleine bei den BEM-Berechtigten. Die Arbeitgeber informieren die Beschäftigten über die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen.“

Das gehört zu den „offiziellen“ Gesetzesmaterialien, welche von den Arbeitgebern und den Gerichten bei der Auslegung beachtet werden müssen laut BVerfG. Gleiches gilt für die Kirchengerichte. Bei dem des Öfteren kritisierten Grundsatzurteil des KAGH, 28.11.2014 - M 6/2014, zur BEM-Namensliste, das sich maßgeblich auf den Fehlbeschluss des VGH Bayern, 30.04.2009, 17 P 08.3389, stützte, dürfte es sich um ein Fehlurteil des Kirchengerichtshofs handeln, weil der VGH von seinem krassen Fehlbeschluss von 2009 zu Recht wieder abgerückt ist (VGH Bayern, 15.03.2016, 17 P 14.2689) unter Verweisung auf die ständige höchstrichterliche Rspr. des BVerwG und des BAG.

Gruß,
Cebulon


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