Doppelter Rechtsbruch (Stellvertreter/in)

Cebulon, Friday, 16.07.2021, 15:02 (vor 1014 Tagen) @ Bodo_S

Mir wurde schriftlich mitgeteilt, dass ich als stellv. Vertrauensperson nicht eingeladen werde, auch nicht bei Verhinderung der SBV der MAV-Vorsitzenden.

Da hast Du wohl in ein Wespennest gestochen. Das erscheint ja noch „spannender“, als man sich da vorstellen kann. Diesen Punkt würde ich beim Kirchengericht unbedingt noch aufgreifen:
1. Wer hat dieses Schreiben denn unterschrieben? Die MAV-Vorsitzende oder deren MAV-Stellvertretung?
2. Wurde denn deren „Ansicht“ irgendwie begründet mit Fachliteratur und wie genau im Wortlaut? Gibt’s MAV-Beschlüsse dazu?
3. Mit dieser Einlassung das zust. Inklusionsamt in NRW evt konfrontieren. In NRW haben die Integrationsämter die Bezeichnung Inklusionsamt. Womöglich ist dort Fachkommentar z.B. zur Rahmen-MAVO verfügbar, wo diese Rechtsfrage angesprochen und abschließend geklärt sein dürfte. Ist sehr einfaches „Allerweltsproblem“ laut Prof. Dr. Kohte im DVfR-Glossar, Nr. 3, auf reha-recht.de wie folgt:

3. Katholische Kirche: „Die Regelungen in der katholischen Kirche sind sehr viel einfacher. § 52 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) verweist generell auf das SGB IX sowohl hinsichtlich der Wahlen als auch hinsichtlich der Aufgaben. Im Übrigen betont § 52 Abs. 5 MAVO, dass weitergehende Rechte der Vertrauensperson aus dem SGB IX durch die einzelnen Bestimmungen der MAVO nicht berührt werden. In aller Regel ist insoweit das SGB IX anwendbar.“

Ich halte es für wichtig, wenn der Stellvertreter über alle anstehenden Aufgaben und Termine auf dem Laufenden gehalten wird.

Diesen Punkt halte ich nicht für zielführend, weil rechtlich wohl nicht maßgeblich, soweit bzw. solange sog. ruhendes Mandat. Einen wohl praxisbewährten Lösungsweg hat ja schon Hendrik aufgezeigt.

Leider finde ich derzeit keine Anwälte, die sich kirchlichen Arbeitsrecht auskennen. Ich bin noch immer auf der Suche.

Anwälte für Kirchenrecht findet man hier oder können evt. bei der DiAG für die Region oder womöglich auch beim Kirchengericht erfragt werden?

Hotte: Ich gehe daher davon aus, das deine Klage komplett abgewiesen wird.

Diese pauschale Ansicht von Hotte teile ich nicht, soweit es sich um die Verhinderungsvertretung z.B. in der MAV geht. Die VP hat Tarifurlaub sowie Zusatzurlaub, demnach wochenlange Verhinderung, für den sich die VP bei der Stellv. nicht abgemeldet hat. Diese Ignoranz erscheint ungeheuerlich arrogant, gedeckt wohl vom Dienstgeber?

Gruß,
Cebulon


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