Doppelter Rechtsbruch (Stellvertreter/in)

Cebulon, Friday, 16.07.2021, 16:30 (vor 1008 Tagen) @ Bodo_S

der stellv. MAV-Vorsitzender hat mir das per E-Mail mitgeteilt mit dem Hinweis, dass der Inhalt seines Schreibens mit allen anwesenden MAV-Mitgliedern abgestimmt wurde.

Hallo Bodo,
also weder Begründung noch Quellennachweise, oder?? MAV-Beschluss ist m. E. klar nichtig. Auf diese Abstimmung kann sich dieser stellv. MAV-Vorsitzende nicht berufen! (SGB IX-Praxiskommentar, 3. Aufl. 2015, Rn. 9 zu § 94 SGB IX a.F.). Das ist Missachtung der Ergebnisse der Wahl zur Stellvertretung und damit grobe Missachtung des Wählerwillens. Auch die Stellvertretung darf in der Ausübung ihres Amts (also aktives Mandat bei Verhinderung der VP) nicht behindert werden nach § 52 Abs. 5 i.V.m. § 18 Abs. 1 MAVO und § 179 Abs. 3 Abs. 3 Satz 2 HS 1 SGB IX wie folgt: „Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung … die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson …“

Es geht nicht an, dass diese MAV sich einfach über das Recht stellt und so tut, als gäbe es für Caritas keine Verhinderungsvertretung nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Die MAV kann nur im Rahmen des von Erzbischof Hans-Josef Becker von Paderborn gesetzten MAVO-Rechts handeln, das auf‘s SGB IX explizit verweist, und eben nicht nach eigenem Gutdünken die Verhinderungsvertretung nach Belieben vereiteln; das ist Amtsmissbrauch bzw. reine Willkür! Interessant wäre zu erfahren, welche Rolle die VP beim „übergriffigen“ MAV-Beschluss zur Beschneidung der Vertretungsrechte der Stellvertretung bei Verhinderung der VP im Hintergrund gespielt hat. Wohl „abgetaucht“, weil sie es besser wissen muss, da ja Pflichtstoff in wirklich jedem Grundkurs!

Rahmen-MAVO
Den Bischöfen kann nicht unterstellt werden, dass sie zwar wollten, dass mindestens eine Stellvertretung gewählt wird durch Verweis in § 52 Abs. 1 Satz 1 MAVO („entsprechend den Vorschriften des Sozialgesetzbuches IX gewählte“) auf staatliches Wahlrecht in § 177 SGB IX sowie SchwbVWO, diesen aber andererseits keine Aufgabe als Stellvertretung zufallen sollte bei Verhinderung der VP. Denn das wäre ja komplett sinnfreie Normierung in der MAVO. Dass die Bischöfe einen derartigen „Unfug“ wollten, kann diesen nicht unterstellt werden. Daran ändert auch nichts, dass in der Wahlordnung der Begriff „Vertrauensperson“ nicht mehr vorkommt im Unterschied zur MAVO, in der der Begriff Schwerbehindertenvertretung nicht vorkommt. Das kann den Leser in die Irre leiten, der wörtlich statt „entsprechend“ anwendet bei diesem Begriffswirrwarr.

angeblich hat es seit 2018 noch nie einen Verhinderungsfall und damit Vertretungsfall gegeben.:-D

Nun wirds interessant: Hat die ihren ganzen Urlaub ab 2018 angespart? War die seit fast drei Jahren nicht mehr im Urlaub - trotz SB - und keinen einzigen Tag AU? Diese “Schutzbehauptung“, dass vorgeblich ab 2018 kein Verhinderungsfall i.S.d. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, das soll sie mal den kirchl. Arbeitsrichtern im Nov. 2021 erzählen. Das widerspricht allen Erfahrungssätzen des täglichen Lebens. Begibt sich auf sehr dünnes Eis. Notorische Lügnerin?

Fachschrifttum Kirchenrecht
Zu den neuesten MAVO-Fachkommentaren vgl. unter Nationalbibliothek.
Zu Verhinderungsvertretung vgl. auch die professionelle Schulungsfolie 2 der Geschäftsstelle „DiAG A mav Freiburg“ (Info-Tage 25./26.09.2018) zur SBV-Wahl unter diag-mav-freiburg.de Ebenso „Handout“ Geschäftsstelle „DiAG A/B mav Freiburg“ vom 21.9.2018, Seite 1 oben im gelben Kasten zu SBV-Wahlen und zur Verhinderungsvertretung. Diese Quellen dürften das Kirchliche Arbeitsgericht interessieren – weil ja insoweit identisches MAVO-Recht.

Zur Verhinderungsvertretung siehe auch Schönhöft/Röpke, NZA 14/2019, II.3, Seite 967/968 „Tätigwerden des Stellvertreters im Verhinderungsfall“, wonach es zu der Verhinderungsvertretung keiner „Berufung“ durch die verhinderte VP bedarf.

Schönen Urlaub
Cebulon


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