Pflichtverletzung und Schweigepflicht (Stellvertreter/in)

Cebulon, Thursday, 15.07.2021, 15:23 (vor 1016 Tagen) @ Bodo_S

Dieser Anwalt trug vor, dass die stellv. Vertrauensperson keinen Abspruch hat auf …
4. Auskunft, wer (Kontaktdaten) die Stellvertretung mit der nächsthöheren Stimmenzahl ist

Da merkt man schnell, wes Geistes Kind jemand ist, wenn eine VP sogar „verheimlicht“, wer gewählte Stellvertretung ist bzw. wie viele Stellvertreter dieser VP in welcher Reihenfolge gewählt wurden und vermeintlichen kirchlichen Datenschutz vorschiebt (Punkt 4). Dieser wohl offenbar „ aus der Luft gegriffene“ kirchenrechtliche Paragraf zum Caritas-Datenschutz würde mich mal interessieren – zumal ja genau diese Daten zwingend öffentlich bekanntzumachen sind laut § 15 SchwbVWO. Oder hat dieser Wahlvorstand die Stellvertretungen etwa gar nicht ordnungsgemäß veröffentlicht?

3. Auskunft, wann (Jahr, Monat, Tag, Ort) in den letzten 3 Jahren eine Versammlung aller schwerbehinderten Menschen gem. § 178 Abs. 6 SGB IX einberufen wurde.

Den Punkt zur Versammlung halte ich (wie Hotte) für fraglich, weil grds. keine Verpflichtung besteht zur Schwerbehindertenversammlung nach § 51 Abs. 3 Satz 1 MAVO Paderborn (Punkt 3).

• Ausnahme laut staatlichem Recht:
Wenn ein Viertel der wahlberechtigten sbM (gesetzliches Quorum) eine solche Schwerbehindertenversammlung einfordert (vgl. z.B. § 178 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 43 Abs. 3 BetrVG für Betriebe oder § 59 Abs. 2 BPersVG n.F. für Dienststellen entsprechend), hat dem die amtierende VP regelmäßig nachzukommen und sodann selbstverständlich zu einer Schwerbehindertenversammlung einzuladen (Prof. Düwell, Vorsitzender Richter am BAG a.D. in LPK-SGB IX 2019, § 178 Rn. 117).

• Ausnahme laut MAVO Paderborn:
Hier beträgt das Mindest-Quorum „ein Drittel“ der schwerbehinderten Mitarbeiter/innen gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 MAVO Paderborn, wonach eine Versammlung der sb Mitarbeiter einberufen werden muss.

Die übrigen Punkte halte ich (wie Hotte) zumindest insoweit für fraglich, solange Stellvertretung nicht im aktiven Mandat. Was hingegen für das aktive Mandat der Stellvertretung bei Verhinderungsvertretung gilt, hat Hendrik schon wunderbar angedeutet. Die Stellvertretung ist selbst dann stets automatisch im aktiven Mandat im Status einer VP, wenn VP die Verhinderungsvertretung pflichtvergessen „verheimlichen“ sollte laut höchstrichterlicher BAG-Rspr. und h.M.

Auf gesonderte Übertragung der gesetzlichen Verhinderungsvertretung durch die VP kommt es nicht an entgegen einzelnen haltlosen früheren Beiträgen in diesem Forum, da Verhinderungsvertretung kraft Gesetzes angeordnet per Gesetzesbefehl (so zu Recht auch Aufsatz Schönhöft/ Röpke, NZA 14/2019, Kap. II.3, Seite 968 oben, zum „Tätigwerden des Stellvertreters im Verhinderungsfall“, dass „im Fall der Verhinderung der Vertrauensperson“ gerade keine „Berufung“ der Stellvertretung zwecks Verhinderungsvertretung erforderlich ist.

Gruß,
Cebulon


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