SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub (Stellvertreter/in)

Cebulon, Friday, 21.12.2018, 08:08 (vor 1946 Tagen) @ Hendrik1

Selbst wenn Du anwesend bist und der Arbeitgeber oder die/der Beschäftigte ein Gespräch wünscht, kannst Du aus meiner Sicht nicht über diese Aussage der Vertrauensperson hinweggehen und als ihr Stellvertreter, also in ihrem Namen in Erscheinung treten, da die Vertrauensperson Dich für bestimmte Aufgaben heranziehen müsste, oder aber sich als abwesend benennen müsste.

Hallo Hendrik,

dies ist jetzt aber doppelt und 3-fach daneben: Der Stelli tritt nie "in ihrem Namen" auf, zeichnet auch nie in deren Namen (i.V.) oder Auftrag (i.A.), sondern natürlich nur in seinem eigenen Namen. Mit "heranzuziehen" nach § 178 SGB IX hat die Verhinderungsvertretung nach § 177 SGB IX jetzt wirklich schon gar nichts zu tun. Und vor allem ist es rechtlich überflüssig, ob und dass sich eine VP als "abwesend benennt". Ist eine VP etwa auf einem Seminar oder auf Usedom oder auf Kur, dann ist sie natürlich abwesend vom Betrieb, ob sie sich zu einer solchen Selbstverständlichkeit nunmehr äußert oder nicht. Rechtlich relevant ist vielmehr einzig und allein, ob sich eine VP für nicht verhindert erklärt trotz Urlaub und zwar dem Stelli ggü. und ggü. dem AG/BR. Hast Du denn keinen Kommentar ??? Wenn jemand abwesend ist, so ist er natürlich abwesend, egal, ob sich dieser „als abwesend“ bezeichnet oder nicht oder genaues Gegenteil behauptet (was physikalischer Unfug wäre).

Dieses beschloss schon vor über 13 Jahren das LAG Berlin, ­ 01.03.2005, 7 TaBV 2220/04 für BR. Tut sie das nicht, ist Stelli AUTOMATISCH (von Gesetzes wegen) im akt. Mandat ab Beginn des Arbeitstags und diese VP in ihrem "Ruhemodus". So was wird dann von den Arbeitsrichtern "kraft gesetzlicher Vermutung" genannt. Alles andere wäre ja auch gar nicht praktikabel.

Langweilt sie sich z.B. im Urlaub oder fällt ihr die Decke auf den Kopf oder kann nicht loslassen oder hält sich gar für unersetzlich oder sonst, kann sie laut BAG zwar in den Betrieb kommen und sich für "nicht verhindert" erklären: Dann wird sie aber eher von allen ihren Kolleginnen und Kollegen "müde belächelt" bzw. bemitleidet, wie ich das von einem Kollegen kenne, der mit seinem Urlaub offenbar nichts anzufangen wusste. Die einen haben ihn bedauert, die anderen haben sich über ihn nur lustig gemacht. Dann ist dieses alles jedoch ihr "Privatvergnügen" im Urlaub, das urteilte auch ArbG Cottbus 15.8.2012, 2 Ca 147/12. Hierfür gibts keinerlei Anspruch auf "Arbeitsbefreiung". Natürlich auch keine Mehrarbeitsvergütung oder sonstiges. Manche kriegen halt nie genug und fallen dann vor Gericht zu Recht auf ihre Nase, genauso wie beim ArbG Cottbus, rechtskräftig! Solche privaten Urlaubsvergnügungen seines Personals muss kein Arbeitgeber honorieren.

Rechnet VP dennoch diese Urlaubszeit gemäß dem § 179 Absatz 6 SGB IX ab, wären wir wohl beim (versuchten) Abrechnungsbetrug. ­ Ließe aber Arbeitgeber sich darauf ein, wären wir bei unzul. Begünstigung (§ 179 Abs. 2 SGB IX).

Gruß,
Cebulon


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