SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub (Stellvertreter/in)

Cebulon, Friday, 21.12.2018, 08:49 (vor 1952 Tagen) @ Hotte

die Funktion 2. Stellvertreter und kann sich ein 2.Stellvertreter eigenständig vom passiven Mandat ins aktive Mandat versetzen wurde bereits im November 2016 ausgiebig diskutiert.
www.schwbv.de/forum/?id=21428

Hallo Hotte,

"ausgiebig" sicherlich, aber damals falsch und im Ergebnis komplett daneben! Die praxisferne Annahme ist seit jeher voll daneben, dass z.B. bei Erkrankung oder Urlaub einer VP Verhinderungsvertretung nur greife, wenn sich die VP „als verhindert“ erkläre. Ein solches Tatbestandsmerkmal gibt es nicht und hat es auch früher im SchwbG nie gegeben. Einer solchen Willenserklärung bedarf es folglich nicht, um den Verhinderungsfall auszulösen. Richtig ist vielmehr: Erklärt sich VP nicht, tritt vielmehr automatisch stets die Verhinderungsvertretung ein von Gesetzes wegen als Regelfall laut BAG – und eben nicht umgekehrt. Ebenso daneben auch der vergnügte Breisgauer, welcher damals wohl meinte, dass gesetzl. Verhinderungsvertretung davon abhinge, dass VP dem Stelli das Mandat erteile: „Wenn ich zB. wegen Urlaub verhindert bin, erteile ich meinem Stellvertreter schriftlich das Mandat.“ Die VP hat ihrer Stellvertretung vielmehr stets ihre Verhinderung anzuzeigen. Das gehört zu den grdl. gesetzlichen Amtspflichten einer Vertrauensperson.

Monica hat aber wohl zwischenzeitlich dazugelernt und offenbar ihre damalige „Fehleinschätzung“ revidiert - im Unterschied zu Dir - so wie ich deren neuere Beiträge verstehe.

Gruß,
Cebulon


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