Beratung mit Hilfe der AHP (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Saturday, 19.10.2013, 17:45 (vor 3848 Tagen) @ onkel

Hallo,

» Ich bin heute ganz neu im Forum dabei und sehe mit großem Interesse die
» Beiträge der einzelnen Mitglieder. Dabei stoße ich immer wieder die
» Problematik der Beratung bei Antragsstellung/Widerspruch durch den SBV.
Das Mitlesen ist zu begrüßen.

» Ich bin jetzt erst 1 Jahr als SBV dabei. Ich habe in der kurzen Zeit meine
» eigene Vorgehensweise entwickelt.
» Bei Fragen zu Krankenheiten, Erfolgsaussichten beim VA sage ich zuerst
» garnichts, Die Menschen sind oft sehr empfindlich oder nehmen einem eine
» realistische Darlegungsweise ihrer Situation möglicherweise übel.
Das entspricht aber nicht den Aufgaben lt. § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB IX:
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 69 Abs. 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit.

» Achtung: Mobbing!
Wo bitte soll hier Mobbing sein/entstehen bei der Umsetzung der Pflichten lt. SGB IX § 95>
Was verstehst Du überhaupt unter Mobbing> Es ist immer wieder leider festzustellen, dass hier dieser Begriff falsch verstanden wird. Was ist Mobbing>

» Grundsätzlich überreiche ich beim ersten Beratunggespräch immer
» die neuest AHP-Ausgabe.
Was sollen ungeschulte Betroffene denn hier erkennen und verstehen. Selbst geschulte SchwbV haben hier ja oft Probleme.

» Dadruch kann sich jeder "Kunde" einen ersten Eindruck verschaffen, wie
» seine Erkrankungen eingestuft werden, und wie der Gesamt-GdB ermittelt
» wird (z.B. KEINE BERECHNUNG.)Dadurch erhalten viele Antragsteller einen
» ersten realistischen Eindruck ihrer Situation. Eine weitere Beratung wird
» oft erheblich einfacher.
Dem muss ich hier doch ausdrücklich widersprechen. Siehe auch Antwort oben!

PS: Ergänze doch bitte Dein Profil!
Welches Arbeitsrecht gilt> BPersVG oder PersVG des Landes> oder>

Anmerkung!
» SBV; 1-Personenvertretung ohne Stellvertreter;
Es ist Deine pflicht hier auf Wahlen der Stellvertreter hinzuwirken. Also zu einer Wahlversammlung einzuladen. Hier Nachwahl des/der Stelli!

Dieses auch, weil sofern Du zB wegen Urlaub oder Krankheit ausfällst es keinen gibt der hier die Interessen der Schwerbehinderten und die Aufgaben der SchwbV wahrnehmen kann/darf. Die GSchwbV darf es nicht, denn sie hat hier kein örtl. Mandat. Auch der Datemschutz verbietet dieses.

» 2 Schwerbehinderte von der Konzerntochter werden von mir mitvertreten, da die SBV der Konzerntocher 60km entfernt ist.
Das Du es nicht darfst ist wohl bekannt. Der AG darf dich hier nicht einbinden, dir auch keine Auskünfte und Daten/Fakten bereitstellen. Es wäre ein Verstoß gegen den Datenschutz; hier der besonders geschützten Sozialdaten.
Der AG kann Dir weiter auch untersagen hier Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen.


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