Beratung mit Hilfe der AHP (Antragstellung / Widerspruch)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 30.10.2013, 10:11 (vor 3837 Tagen) @ hackenberger

Hallo Onkel,

die Grundlagen zur Berechnung eines Gesamt-GdBs findest Du in der Versmed-V unter Teil A, Nummer 3.
Dies ist die Rechtsgrundlage, die wie Bernhard richtig geschrieben hat, leider sehr kompliziert ist und auch in Bundesländern ohne zentrale Versorgungsverwaltung von den einzelnen Versorgungsämtern höchst unterschiedlich ausgelegt wird.
Es gibt aber ein grobes dreistufiges Vorgehen (mit gewissen Ausnahmen):

1. Ermittlung der Funktionsstörung mit dem höchsten Einzel-GdB als Grundlage des Gesamt-GdB

2. Ermittlung der weiteren Funktionsstörungen, die mindestens einen Einzel-GdB von 20 haben,

3. Prüfen, ob sich die weiteren Funktionsstörungen entweder besonders verstärkend oder aber unabhängig nachteilig in Bezug auf die Haupterkrankung (Nr. 1) auswirken. Falls Ja, "Zuschlag" von 10, Falls nein, kein Zuschlag. IdR sind bis zu zweimal 10 "Zuschlag" möglich.

Um die Entscheidung eines VA sinnvoll angehen zu können, muß daher immer Widerspruch mit dem Verlangen auf Akteneinsicht eingelegt werden, da der Antragsteller nur dann diese Bewertungstabelle des VA zu sehen bekommt und nur in Kenntnis dieser Einzelbewertungen und der Ermittlung des Gesamt-GdB einen Widerspruch sinnvoll begründen kann.

Als "Beifang" bei der Akteneinsicht kann man dann zB prüfen, ob der Gutachter überhaupt sachlich und fachlich geeignet war oder ob nicht zB ein Orthopäde psychiatrische Sachverhalte begutachtet hat.

--
&Tschüß

Wolfgang


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