Unterliegen Präventionsgespräche einer BV Mitarbeitergespräche? (Umgang mit BR / PR)

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 29.04.2017, 23:29 (vor 2553 Tagen) @ Monica99

Hallo,

Hallo,

da bin ich aber mal auf die Belegstellen gespannt, mit denen Du diese Behauptung

auch Präventionsgespräche nach § 84,1 sind keine Mitarbeitergespräche im Sinne der Mitarbeitergespräche gem. BetrVG.

belegen kannst.
Die Mitbestimmungsrechte des BR - nicht nur aus § 87 BetrVG - sind grundsätzlich allumfassend für alle Arbeitnehmer. Da steht nirgendwo was von "mit Ausnahme der Schwerbehinderten" o.ä.

Auch weil sie sich auf unterschiedliche Gesetze beziehen aber besonders auch weil sie sich auf unterschiedliche Beschäftigtengruppen und andere Ziele beziehen.

Von dieser Ausnahme steht aber nirgendwo was im BetrVG.
Um besondere Belange der sb AN zu regeln, muß sich halt die SBV bemühen, möglichst viel in einer Inklusionsvereinbarung nach § 83 SGB IX reinzupacken. Nur dort hat sie eigene Gestaltungsmöglichkeiten. Alles, was nicht in einer IV steht, kann ein BR jederzeit alleine mit dem AG regeln. Und das gilt dann selbstverständlich auch für sb AN. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn es keine IV gibt.


@Silke: Beim Geltungsbereich Eurer BV kommt es nicht unbedingt darauf an, was ausdrücklich inbegriffen ist, sondern was ausdrücklich ausgeschlossen ist. Sind Gespräche nach § 84 Abs. 1 SGB IX nicht ausdrücklich ausgeschlossen und separat - zb in einer IV - geregelt, dürfte die BV für alle Arten von Gesprächen des AG mit AN gelten. Dabei kommt es auf den Gesichtspunkt der Freiwilligkeit nicht unbedingt an.

Wenn Du mit der BV unzufrieden bist, mußt du halt versuchen, daß entweder Dein BR die BV (teil-) kündigt und neu verhandelt oder aber spezielle Regelungen in einer IV vereinbaren.

--
&Tschüß

Wolfgang


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