Konzernschwerbehindetenve (Gesamt-Konzern-SBV)
Hallo Jörn,hallo Katharina,
der KBR kann die Wahl nicht anfechten.
Auszug aus SchwbWO: Entsprechend § 19 Abs. 2 BetrVG, § 25 BPersVG sind zur Wahlanfechtung berechtigt:
mindestens drei Wahlberechtigte,
die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
der Arbeitgeber.