Konzernschwerbehindetenve (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Saturday, 07.05.2005, 10:36 (vor 6941 Tagen) @ Jörn

Hallo Jörn,

warum stellst Du immer wieder selbst das Mandat in Zweifel> :-(

Wenn wir nicht selbst voll hinter unsern Mandaten stehen, dürfen und können wir die Zweifel über die Sinnhaftigkeit, Notwendigkeit und Richtigkeit dieser Mandate nicht von anderen Zweiflern erwarten.

Die Wahl selbst kann auch von den Wahlberechtigten veranlasst werden, die Wahlberechtigten sind bei der KSchwbV die GSchwbV.

Nach erfolgter Wahl, hat die KSchwbV ein gesetzliches Recht der Teilnahme an den Sitzungen des KBR und seiner Gremien. Die KSchwbV benötigt hierzu dann nicht zwangsweise einer Einladung.

Man kann sich hier auch einfach auf die Gesetzeslagen SGB IX und BetrVG berufen.

SGB IX: § 97 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung.

Die Konzernschwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrates mit beratender Stimme teilzunehmen (§ 59a BetrVG).

Also man geht einfach hin! Wird man dann vom KBR-Vorsitzenden der Sitzung verwiesen bzw. die Teilnahme verweigert, weist man einfach noch einmal auf die §§ 97 SGB IX und 59a BetrVG hin und ggf. auf Folgen des Verstoßes. Ich glaube nicht, dass dann die ablehnende Haltung beibehalten wird.


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