Konzernschwerbehindetenve (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Thursday, 12.05.2005, 15:22 (vor 6936 Tagen) @ Jörn

Hallo Jörn,

die Aufgaben des KBR findest Du im BetrVG § 58 Zuständigkeit;

(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Daher ist die Mitarbeit der KSchwbV hier besonders wichtig wenn es z.B. um die Erstellung von Konzerbetriebvereinbarungen geht aber auch wenn z.B. in Germien mit dem AG Grundsätze der Beschäftigungs-/Einstellungs- und Weiterbildungspolitik besprochen werden.

Aber die KSchwbV hat ja auch das örtl. Mandat (also örtl. SchwbV) für die Betriebe wo es weder eine örtl. SchwbV noch eine Gesamtschwerbehindertenvertretung im Unternehmen gibt.


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