AGG kann so umgangen werden? (AGG)

Jimmy Bondi, Tuesday, 16.10.2018, 10:51 (vor 2012 Tagen)

Hallo,

mal angenommen ein schwerbehinderter Bewerber bewirbt sich auf eine ausgeschriebene Stelle bei einem AG im ÖD. Die Schwerbehinderung wird fein und säuberlich im Bewerbunsanschreiben erwähnt. Die Voraussetzungen aus dieser Stellenausschreibung werden allesamt erfüllt, es handelt sich also um einen nicht offensichtlich ungeeigneten (schwerbehinderten) Bewerber. Der Schwerbehinderte wird aber dennoch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, obwohl diese Pflicht bestanden hätte.

Der AG redet sich so raus, dass der schwerbehinderte Bewerber "nur" nicht eingalden worden ist, da man ja einen Bewerber gesucht hat, der X hatte, Y konnte und Z auch noch hatte. Das alles stand allerdings nicht in der Stellenausschreibung. Da aber der schwerbehinderte Bewerber all diese Wünsche und heimlichen Anforderungen nicht erfüllte, wurde er eben nicht eingeladen.

Wenn der AG jetzt so vor Gericht argumentieren würde, dass er den schwerbehinderten Bewerber ja nur nicht eingeladen hat, weil dieser gewisse Wünsche und heimlichen Anforderungen nicht erfüllte und die Nichteinladung nicht aufgrund der vorliegenden Schwerbehinderung vorlag, dann könnte dieser doch so das AGG umgehen und evtl. Forderungen auf Entschädigungszahlung umgehen, oder!? Aber wie sieht es mit 8 AZR 697 10 aus? Danach muss sich der AG an seine Stellenausschreibung messen lassen und wenn der schwerbehinderte Bewerber all die Voraussetzungen, die in der Stellenausschreibung hervorgehen, erfüllt, hätte der AG diesen doch einladen müssen, oder!? Nur, wenn keine Entschädigungszahlung nach AGG möglich ist, auf was könnte denn der schwerbehinderte Bewerber diesen AG dennoch verklagen?

Wenn ein AG im ÖD sich so rausreden könnte - ohne finanziellen Schäden -, könnten ja alle AGs im ÖD so argumentieren und nie wieder schwerbehinderte einladen müssen!?

Was meint ihr?

Danke euch.

Grüße

JB


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