gut oder böse? (AGG)

Jimmy Bondi, Thursday, 18.10.2018, 05:40 (vor 1989 Tagen) @ SFliege

Interessanter Ansatz!

Ich habe inzwischen mal nach passenden Urteilen gesucht, z. B. auf dejure, aber keine gefunden. Vielleicht gibt es tatsächlich noch kein solches Urteil, was diessm fiktiven Fall entspricht!?

Was mir aber in den gefundenen Urteilen aufgefallen ist, dass es wohl bei der Zahlung der Entschädigungszahlungen auf den Schweregrad/Verschuldungsgrad des Arbeitgebers ankommt. Leicht wäre z. B. ein Bruttogehalt, drei schwer. Aber wie definiert man leicht und schwer? Und wer definiert das überhaupt? Ich habe ein paar Fälle gefunden, da wurde in dem einen Fall ein Brutto zugesprochen und in einem anderen Fall zwei Brutto, obwohl die Fälle, zumindest für mich sehr gleich waren. Wobei ich natürlich dazu sagen muss, dass ich kein Jurist bin und vielleicht ist mir was entgangen auf den ja doch sehr vielen Seiten mit sehr viel Text solcher Urteile!? Der Arbeitgeber könnte ja immer sagen, dass es doch nur ein leichter/kleiner Fehler gewesen ist. Aber wie könnte und müsste im vorliegenden fiktiven Fall der Arbeitnehmer argumentieren, um auf einen schwereren Fehler hinweisen zu können, als nur leicht?

Leicht wäre z. B., wie ich jetzt gelesen und für mich verstanden habe, wenn man erst eine Absage erteilt, dann den Fehler bemerkt und dann nachträglich einlädt.

Mind. miittelschwer bis schwer müsste es ja dann aber sein, wenn gegen ein BAG-Urteil verstoßen wurde. Es keine Einladung gab, weil man sich nicht an die eigene Stellenanzeige gehalten hat und nur die eingeladen hat, die man einladen wollte, aber nicht musste!?

Gibt es eine Skala bzgl. dieser "Verschuldungsskala"?

Oder kennt ihr doch bitte solche passenden Urteile oder zumindest ähnliche?

Danke.

Grüße


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