gut oder böse? (AGG)
Hallo,
genau so ist das AGG zu lesen und wird so angewendet. In Verbindung mit Artikel 33 GG kann dann sogar ein Einstellungsanspruch ggf. durchgesetzt werden. Unkenntnis der Gesetzlage schützt nicht vor Strafe. Die Handlung seiner Beschäftigten hat sich der Dienstherr anrechnen zu lassen.
--
Gruß
Wolfgang