AGG kann so umgangen werden? (AGG)

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 16.10.2018, 13:37 (vor 2018 Tagen) @ Jimmy Bondi

Moin Moin Jimmy,

der Arbeitgeber kann nicht beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt. Er muss sich an den Ausschreibungskriterien messen lassen. Diese legt er ja selber fest.
Daher würde ich als SBV die Einstellung des anderen Kandidaten aussetzen und die Beteiligung nach §164 SGB IX verlangen. Der Arbeitgeber muss hiernach unverzüglich den Eingang einer Bewerbung eines Schwerbehinderten der SBV mitteilen und nach §178,2 beteiligen. Dieser § wird im §164 zitiert. Dies beinhaltet Information, Anhörung vor einer Entscheidung. Bei nicht Einhalten der 5% Quote ist im §164 sogar die Erörterung der Ablehnung unter Anhörung des Schwerbehinderten Menschen vorgeschrieben.

Sollte der Arbeitgeber die SBV trotzdem nicht beteiligen, kann die SBV auch dieses gerichtlich geltend machen. Die Kosten für den Rechtsbeistand der SBV trägt der Arbeitgeber. Man kann dann auch nett informieren, dass für den Gerichtstermin die Presse eingeladen wird ...... manchmal wirkt das Wunder.

Liebe Grüße

Hendrik


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