Kündigungsfrist Winterkündigung mit Gleichstellung (Allgemeines)
Der AG wusste also dass die Gleichstellung beantragt ist und der AN kann doch erst informieren, wenn der Bescheid da ist und der ist frühestens heute im Briefkasten.
Das ist so pauschal nicht richtig: Der Beschäftigte kann den Arbeitgeber schon jetzt vom Gleichstellungsantrag informieren und die Gleichstellung ausdrücklich geltend machen – wie schon geschrieben. Vergleiche BAG, 23.02.2010, 2 AZR 659/08; BVerwG, 07.04.2011, 2 B 79.10, Rn. 12/15.
Gruß,
Cebulon