Kündigungsfrist Winterkündigung mit Gleichstellung (Allgemeines)

SFliege, Friday, 11.10.2019, 10:12 (vor 1657 Tagen) @ albarracin

Wirklich sehr gut und deutlich geschildert, dass man mit irgendwelchen Vermutungen und Annahmen und ohne rechtlichen Rat durch Ablauf von Fristen recht schnell die Inanspruchnahme von Rechten verwirken kann.

Deswegen muß der AN im geschilderten Fall:

- den AG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung auf den vorläufigen Rechtsschutz wegen Antragstellung oder wegen ausgesprochener Gleichstellung hinweisen
und
- vorsorglich beim Arbeitsgericht ebenfalls innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung < Kündigungsschutzklage wegen Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes einreichen, wenn der AG nicht < auf die Mitteilung reagiert und die Kündigung nicht ausdrücklich zurücknimmt.

Die knappe Frist von drei Wochen zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage sollte auch genutzt werden, dem Arbeitgeber auch die Möglichkeit zu geben die Kündigung sofort wieder zurückzunehmen.
d.h. nach Kenntnis der Kündigung den Arbeitgeber sofort über einen gestellten und noch nicht beschiedenen Gleichstellungsantrag und/oder einen erhaltenen Gleichstellungsbescheid in Kenntnis setzen und hier nicht unnötig noch Tage (bis zum Fristende) verstreichen lassen
Wenn auch nur die geringste Gefahr besteht, dass der Arbeitgeber seine Kündigung nicht sofort und rechtzeitig wieder zurückzieht und die Klagefrist verstreichen könnte, muss unbedingt immer und vor allem rechtzeitig die Klage eingereicht werden!!!
Falls es noch nicht deutlich genug erwähnt sein sollte: unbedingt sofort rechtlichen Rat und Beistand in Anspruch nehmen!!!


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