Kündigungsfrist Winterkündigung mit Gleichstellung (Allgemeines)
Hallo WoBi,
danke für den wichtigen Hinweis, dass die Rücknahme der Kündigung in Wirklichkeit ein (Rücknahme-)Angebot eines Vertragspartners (AG) ist, das einer Annahme des anderen Vertragspartners (AN) bedarf, wenn es wirksam werden soll.
Prinzipiell wäre wohl auch eine Zustimmung durch konkludentes Verhalten möglich, aber bei wichtigen und problematischen Dingen ist Angebot und Annahme auf einem Stück Papier dokumentiert, auf jeden Fall die zu empfehlende Form der Vertragsschließung.
Ich hoffe, es wurde schon deutlich genug erwähnt, dass man in solchen Fällen unbedingt sofort rechtlichen Rat und Beistand in Anspruch nehmen sollte!!!
Viele Grüße