Kündigungsfrist Winterkündigung mit Gleichstellung (Allgemeines)

WoBi, Friday, 11.10.2019, 11:50 (vor 1659 Tagen) @ SFliege

Hallo SFliege,

"Wenn auch nur die geringste Gefahr besteht, dass der Arbeitgeber seine Kündigung nicht sofort und rechtzeitig wieder zurückzieht und die Klagefrist verstreichen könnte, muss unbedingt immer und vor allem rechtzeitig die Klage eingereicht werden!!!"

Vorsicht Falle:
Eine Kündigung ist immer eine einseitige Willenserklärung, die mit dem Zugang automatisch wirksam wird. Daher kann eine Kündigung nach deren Zugang nicht mehr einseitig zurückgenommen werden.
Also eine einseitige ggf. nur mündliche Erklärung der Rücknahme reicht nicht. Es ist nur eine unverbindliches Angebot ohne rechtliche Wirkung. Die Fristen des § 4 KSchuG werden damit nicht außer Kraft gesetzt.
Hier ist unbedingt eine schriftliche Erklärung beider Seiten erforderlich. Dabei sind weitere Fragen wie z.B. Verdienstausfall, usw. zu klären.


"Falls es noch nicht deutlich genug erwähnt sein sollte: unbedingt sofort rechtlichen Rat und Beistand in Anspruch nehmen!!!"
Dies kann nur bestätigt werden.

--
Gruß
Wolfgang


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