Kündigungsfrist Winterkündigung mit Gleichstellung (Allgemeines)

Cebulon, Saturday, 12.10.2019, 17:50 (vor 1629 Tagen) @ Moonwalker

Der AG hat ihm mit einem Schreiben vom 7.10 zum 11.10. verkürzt gekündigt

... und das sagt der bauprofessor zur gesetzlichen „Schlechtwetterzeit im Baugewerbe“ (Dezember bis März). Der Prof. schreibt nichts vom Herbst im Oktober ... Siehe auch § 101 SGB III n.F. zur „Schlechtwetterzeit“.

"Der Betriebsrat wurde gehört und hat der Kündigung zugestimmt". Dem soll aber nicht so sein, da der AG sich vor Jahren eine Pauschalgenehmigung für Winterkündigungen bei dem BR geholt haben soll ... und BR nicht jedesmal zustimmt.

Interessant wäre natürlich zu erfahren, wie der genaue Wortlaut dieses Beschlusses aus „grauer Vorzeit“ des damaligen Betriebsrates nun lautet. Würde vorsorglich die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats ggf. mit "Nichtwissen" bestreiten. Aus welchem Jahr stammt der Beschluss? Da kriegt ja der jetzige BR von den Kündigungen gar nichts mit und wird geradezu umgangen, obwohl von den jetzigen Beschäftigten gewählt und legitimiert für deren Interessenvertretung im Unterschied zu dem früheren Betriebsratsgremium, dessen Wahlperiode längst abgelaufen ist.

Was der Beschluss eines ehem. BR-Gremiums zu „Winterkündigungen“ mit einer Kündigung am 7. Okt..2019 zu tun hat, erschließt sich mir nicht mal ansatzweise. Denn der Oktober liegt bekanntlich nicht im Winter (weder nach meteorologischem noch nach kalendarischem Kalender).

Im Übrigen erscheint es zweifelhaft, ob eine solche Abrede mit pauschaler „Vorabzustimmung“ den jetzigen BR bzw. künftige Betriebsräte dauerhaft binden könnte - zumal m.E. ohnehin kein Eilfall geschweige denn Notfall im Sinne des BAG, Beschluss vom 02.03.1982 - 1 ABR 74/79. Wäre am Ausgang dieses Verfahrens (mit Gründen) interessiert.

Er hatte jetzt einen Unfall (Mittelfußknochen ist gebrochen und eine Thrombose).

Wenn diese Kündigung kommt - noch am selben oder spätestens am nächsten Tag zur Arbeitsagentur gehen (mit Kündigungsschreiben, der Gleichstellung, evtl. AU-Bescheinigung). Es gilt: Ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosenmeldung besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld. Habe den Eindruck, dass „fingierte“, konstruierte vorgeschobene Kündigung durch den Bauunternehmer wegen „Schlechtwetter“, um sich Krankengeld zu sparen auf Kosten der Sozialkassen? Dem wird die Arbeitsagentur dann ggf. nachzugehen haben.

Gruß,
Cebulon


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