Einsichtnahme der SBV in Protokolle des BR (Umgang mit BR / PR)

bifavi, Hessen, Tuesday, 08.02.2022, 12:51 (vor 808 Tagen) @ mietze_katz

Hallo Mietze-Katz

§34 Rn 35: Das Gesetz gesteht nur den BR-Mitgliedern das Einsichtsrecht zu, nicht dagegen den übrigen Personen, die berechtigt sind, ..... an BRSitzungen teilzunehmen, z.B. u.a. SchwbVertr.

Diese Zitierung bezieht sich meiner Auffassung nach auf alle Unterlagen des BR und nicht auf die alleinige Sitzungsniederschrift. Somit hättest Du kein Recht auf Einsichtnahme in die Unterlagen und Schriftverkehr, welche im Vorfeld einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit oder im ähnlichen erfolgt sind.

§34 Rn 24: Die übrigen TN an der BR Sitzung - wie z.B. das Mitglied der SBV usw., haben keinen Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift. - aber ich ja nur Einsichtnahme

Das ist die Ableitung zur Einsichtnahme, ein Recht zur Aushändigung hast Du leider nicht.

§34 Rn 29: Die Berechtigung, solche Einwendungen zu erheben, ist nicht .... beschränkt, sondern steht jedem zu, der an der Sitzung teilgenommen ...... hat. Wie soll ein TN Einwendungen erheben, wenn er nicht nachsehen darf, wie es im Protokoll steht.

Jupp, das ist so. Du darfst schriftliche Einwendungen zur Sitzungsniederschrift einreichen.
Lass Dir die Einreichung der Einwendung schriftlich bestätigen, am besten auf einem Duplikat.

Eventuell gerichtlich klären lassen. Oder den BR mal auf eine grobe Pflichtverletzung nach § 23 BetrVG und dessen Folgen hinweisen.
Das könnte zu Unmut führen, aber man muss teilweise mit alteingesessenen BR mal Klartext reden und alte Bärte abschneiden.
Auf die schriftliche Begründung des BR wäre ich gespannt, warum die das ablehnen.

LG
Bifavi


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