Einsichtnahme der SBV in Protokolle des BR (Umgang mit BR / PR)

Cebulon, Monday, 14.02.2022, 11:49 (vor 773 Tagen) @ albarracin

Auch der dbb (gewerkschaftlicher Dachverband von Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und des privaten Dienstleistungssektors mit vierzig Mitgliedsgewerkschaften) sieht das zu Recht so, wonach ein unbedingtes Einsichtsrecht einer SBV, auch wenn das z.B. so nicht explizit im Text des Gesetzes steht:

So u.a. auch die Bundesleitung des dbb zum „Einsichtsrecht“ einer SBV gemäß dem BPersVG, Stand: 2008, bezüglich der SBV: „Die übrigen an Personalratssitzungen berechtigterweise teilnehmenden Personen haben ein Recht auf Einsicht in den jeweiligen Teil der Niederschrift.“

Das steht zwar nirgends so drinnen im reinen Text des BPersVG, aber dennoch wird auch dort das Recht auf Einsicht angenommen. Das ist dieselbe Interessenlage wie beim BR. Aber zu eng gefasst für die SBV - weil z.B. selbstverständlich auch Recht auf Einsicht für die SBV, wenn diese etwa vorsätzlich und rechtswidrig nicht geladen wird von einem rechtsbrechenden Vorsitzenden. Eindeutig zu eng und durch nichts zu rechtfertigen daher auch § 38 Abs. 3 Satz 1 LPVG Baden-Württemberg, dass die SBV nur in die Niederschrift „über den Teil der Sitzung Einsicht nehmen“ könne, „an dem sie teilgenommen“ habe.

Präzise, klar und eindeutig hingegen im Wortlaut des § 37 Abs. 2 Satz 1 LPersVG Rheinland-Pfalz ein von persönlicher Teilnahme unabhängiges Einsichtsrecht in die Niederschriften: „Die Mitglieder des Personalrats ... sowie die SBV haben das Recht, zur Wahrnehmung der ihnen in dieser Funktion obliegenden Aufgaben Sitzungsunterlagen und Niederschriften einzusehen“. Nur eine solche Normierung wird dem bundesrechtlichen Zusammenhang mit § 178 SGB IX und § 182 SGB IX (Gebot der engen Zusammenarbeit) hinreichend gerecht. Ist die SBV laut § 178 Abs. 4 SGB IX zu allen Sitzungen des BR gemäß § 29 Absatz 2 Satz 4 BetrVG unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden, so muss sie auch in der Lage sein, sich über den Gang der Beratungen im Betriebsrat durch Einsichtnahme in die Unterlagen und Niederschriften ein eigenes Bild zu verschaffen. Sonst könnte sie nicht ihre gesetzliche Aufgabe erfüllen. Das haben Fitting & Co. verkannt und nicht gecheckt, obwohl naheliegend, weil SBV bekanntlich generelles Teilnahmerecht hat – im Gegensatz zum Arbeitgeber und zur Gewerkschaft.

Gruß,
Cebulon


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