Einsichtnahme der SBV in Protokolle des BR (Umgang mit BR / PR)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 14.02.2022, 08:56 (vor 795 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

… daß ein Betriebsratsvorsitzender zwar der SBV keine Einsicht in das BR-Protokoll geben muß, es aber sehr wohl darf.

Hallo, vgl. dazu sinngemäß auch den allgemeinen Rechtssatz des VG Düsseldorf, 10.6.1999, 34 K 2286/99.PVL: „So bleibt es jedem Mitglied unbenommen und entspricht seinem guten Recht, Akteneinsicht in die entsprechenden Unterlagen, also auch die Protokolle der vergangenen Personalratssitzung, zu nehmen und sich Ablichtungen zu fertigen.“

Abgesehen davon, daß sich das VG nur zu den Rechten eines PR-Mitglieds äußert, ist es ziemlich nutzlos, ein VG-Urteil zu zitieren, wenn es um das BetrVG geht.


Dieser Rechtssatz gilt m.E. für die SBV entsprechend.

Dein Erachten steht nun mal in ausdrücklichem Gegensatz zum Wortlaut des BetrVG. Das kann man mit einigem Recht schlecht finden, ändert aber nichts an der derzeitigen Gesetzeslage.

Auch die SBV hat z.B. das Recht, Einwendungen gegen die Niederschrift zu erheben, sei es, weil sie z.B. grob rechtswidrig oder aus purer Schlampigkeit nicht geladen wurde, dass sie verhindert war oder falsch zitiert wurde oder sonst. Dies darf vom BR/PR nicht vereitelt werden wie hier („Und dass zur Teilnahme natürlich auch die Einsichtnahme in alle Sitzungsunterlagen gehören sollte, ist ebenfalls unter Berücksichtigung des § 99 SGB IX unstrittig“)

Schön, daß Du mich zitierst. Allerdings gibt es nun mal einen Unterschied zwischen Sitzungsunterlagen und Protokoll.

Wie sollte sich z.B. eine SBV sonst einen Überblick über die Gesamttätigkeit des BR oder PR in solchen Fällen verschaffen?

Durch Zusammenarbeit?


Es wäre geradezu grob rechtsmissbräuchlich bzw Amtsmissbrauch, die SBV vorsätzlich nicht zu laden

Äpfel

und ihr dann auch noch die Niederschrift vorzuenthalten

Birnen

– und so bspw. ihr Aussetzungsrecht nach dem § 178 Absatz 4 Satz 2 SGB IX zu hintertreiben.

Wenn eine SBV mit der Aussetzung erst wartet, bis ein Protokoll vorliegt, ist die Frist zur Aussetzung idR schon zu großen Teilen oder vollständig abgelaufen. Was da "hintertrieben" werden soll, erschließt sich nicht.

Den Zusammenhang haben Fitting, ErfK, DKKW und Richardi komplett ausgeblendet bei ihrer rein wörtlichen Auslegung

Einen eindeutigen Gesetzestext kann man nun mal nicht so ohne Weiteres "umdeuten". Das hat ja auch das BVerfG dem BAG am Beispiel des TzBfG deutlich gemacht.

und nicht über den BetrVG-Tellerrand geschaut speziell in‘s SGB IX sowie in die EU-DSGVO seit Wirksamwerden am 28.05.2018.

Und was bitte sehr sagt die DSGVO zu konkreten Rechten der SBV aus?

Sorry, aber es ist die Grundkonstruktion der SBV-Rechte aus dem SGB IX, daß sich insbesondere die Informationsrechte regelmäßig gegen den Arbeitgeber richten und nicht gegen BR/PR.


Gruß,
Cebulon

--
&Tschüß

Wolfgang


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