Einsichtnahme der SBV in Protokolle des BR (Umgang mit BR / PR)

Cebulon, Tuesday, 08.02.2022, 13:13 (vor 808 Tagen) @ bifavi

Das ist die Ableitung zur Einsichtnahme, ein Recht zur Aushändigung hast Du leider nicht.

Hallo, das mag so pauschal in diesem „Fitting“ stehen. Das ist jedoch klar falsch bspw. nach Prof. Düwell (mit fundierter Begründung) und den BIH-Broschüren.

Rechtsvergleiche
Dieses Recht auf Kopie besteht z.B. auch dann, wenn eine SBV an der Teilnahme einer Sitzung verhindert sein sollte – entgegen dem insoweit viel zu eng und zu pauschal gefassten Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayPVG lt. BIH sowie Prof. Düwell, Vorsitzender Richter am BAG a.D. Inhaltlich übereinstimmende Regelungen sind für die folgenden Bundesländer getroffen: Brandenburg in § 41 Absatz 2 PersVG BB, Mecklenburg-Vorpommern in § 32 Absatz 2 PersVG M-V, Saarland § 40 Absatz 2 SPersVG, Sachsen-Anhalt in § 39 Abs. 2 Satz 2 PersVG LSA, Sachsen in § 42 Abs. 2 SächsPersVG, Schleswig-Holstein in § 32 Abs. 3 MBG Schl.-H. sowie Thüringen in § 41 Absatz 2 ThürPersVG. Lediglich das Land Rheinland-Pfalz räumt klar und eindeutig im Wortlaut seines § 37 Abs. 2 Satz 1 LPersVG den Mitgliedern des Personalrats und der SBV ein von der persönlichen Teilnahme unabhängiges Einsichtsrecht in die Niederschrift des PR ein: „Die Mitglieder des Personalrats ... sowie die Schwerbehindertenvertretung haben das Recht, zur Wahrnehmung der ihnen in dieser Funktion obliegenden Aufgaben Sitzungsunterlagen und Niederschriften einzusehen“. Diese Klarstellung gilt grundsätzlich auch für (alle) BR-Sitzungen und PR-Sitzungen anderer Bundesländer nach SGB IX bzw. EU-Recht für die SBV nach Düwell.

Das BMI hat sich bei der Novellierung des BPersVG 2021 leider dazu ausgeschwiegen – und die Akteure erneut „im Regen stehen lassen“ trotz insoweit gebotenem Klarstellungsbedarf. Das ist unzureichend.

Gruß,
Cebulon


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