Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten (Einstellung)
Die für den Arbeitgeber handelnden Personen sind verpflichtet, das Bewerbungsschreiben vollständig zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen.
In dem zitierten Urteil ging es eben nicht um eine derartige Sonder-Konstellation mit einem Online-Bewerbungsformular. Daher lässt sich m.E. insoweit auch nichts daraus ableiten. Wer widersprüchliche Angaben macht in den Dokumenten, sei es mit Absicht oder nicht, der kann keine Diskriminierung daraus reklamieren und nicht ernsthaft erwarten, dass er dennoch eingeladen wird wg. Schwerbehinderung.
Das würde ich eher in die Kategorien AGG-Hopping sowie Rechtsmissbrauch einordnen. Kann mir nicht vorstellen, dass Arbeitsrichter das nicht checken.