Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten (Einstellung)
ISSO!
Wenn eine Behörde meint, sich über den Art. 33 Abs. 2 GG hinwegsetzen zu können, dann darf sie sich nicht wundern, wenn das ordentlich und dann zu Recht nach hinten los geht.
Wer nach einem "nein" mit der Überprüfung der Bewerbungsunterlagen aufgehört hat, dann kann das nur einen Grund geben. Und da bin ich jetzt mal neugierig, ob ihr das genauso seht und auf denselben Grund kommt.