Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten (Einstellung)

Horst Schultze, Saturday, 07.12.2024, 17:59 (vor 433 Tagen) @ Cebulon

Die für den Ar­beit­ge­ber han­deln­den Per­so­nen sind ver­pflich­tet, das Be­wer­bungs­schrei­ben vollständig zu le­sen und zur Kennt­nis zu neh­men.

In dem zitierten Urteil ging es eben nicht um eine derartige Sonder-Konstellation mit einem Online-Bewerbungsformular. Daher lässt sich m.E. insoweit auch nichts daraus ableiten. Wer widersprüchliche Angaben macht in den Dokumenten, sei es mit Absicht oder nicht, der kann keine Diskriminierung daraus reklamieren und nicht ernsthaft erwarten, dass er dennoch eingeladen wird.

Das würde ich eher in die Kategorien AGG-Hopping sowie Rechtsmissbrauch einordnen. Kann mir nicht vorstellen, dass das die Arbeitsrichter nicht checken.

Gibt es denn Urteile mit der Sonder-Konstellation mit einem Online-Bewerbungsformular?

MMn ist dieses Urteil zumindest dann anwendbar, wenn man ein Bewerbungsanschreiben und, oder Lebenslauf hochladen kann und muss, in dem man dann auf eine Schwerbehinderung hinweist.


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