Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten (Einstellung)
Hallo,
die Antwort auf Deine Frage ergibt sich aus dem gesamten Kontext der Ausgestaltung.
Aus der Rechtsprechung und Fachkommentierung ergeben sich zwei wichtige Grundsätze:
1.
Jede Angabe in Formularen oder elektronischen Verfahren zu Schwerbehinderung/Gleichstellung (auch ein "Nein") muss immer freiwilig sein. Bei elektronischen Bewerbungsverfahren darf der Fortgang nicht von der Beantwortung dieser Frage, wenn sie denn gestellt wird, abhängig sein.
2.
Ein*e Bewerber*in darf eine Schwerbehinderung/Gleichstellung jederzeit "nachschieben", um die Rechte im Bewerbungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Daraus resultiert mE, daß auch bei elektronischen Verfahren der AG zumindest Bewerbungsschreiben und Lebenslauf sehr wohl daraufhin lesen sollte, wenn keine Angaben gemacht wurden.
Wird ausdrücklich allerdings "Nein" angekreuzt, ist dies mE eine Angabe, auf die der AG erst mal vertrauen darf und ein nachträgliches Outing nicht einfach "eingeschmuggelt" werden kann - wenn denn das elektronische Formular den Anforderungen wie unter 1. beschrieben entspricht.
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&Tschüß
Wolfgang