Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters (Stellvertreter/in)

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 21.09.2018, 06:23 (vor 2046 Tagen) @ fisch21

Moin Moin Karl,

ich sehe die Forderungen des Stellies als teilweise überzogen an.
Klar ist: man muss auch als Stellie im Thema bleiben, wenn dieser z.B. mehrere Jahre keine Hilfestellungen bei Erst-, Folgeanträgen, Widersprüchen, Gleichstellungen, Stellungnahmen dazu gemacht hat, kommt man aus dem Thema raus, daher ist hin und wieder die Einbeziehung, oder auch alleinige Übernahme sinnvoll und wichtig, damit er Dich vertreten kann. Selbiges gilt auch für andere Themen. Da Du, wenn überhaupt nur eine Teilfreistellung haben wirst, wäre bei alleiniger Übernahme auch nur eine Person im Amt. Begründen ließe sich dieses gegenüber seinen und Deinen Vorgesetzten damit, dass Du z.B. in Deiner "normalen" Arbeitsaufgabe gerade voll ausgelastet bist, und selber keine Zeit hast.
Klar ist auch, dass er im Verhinderungsfall an die Akten etc. herankommen muss. Auch er hat Schweigepflicht. Daher muss es dazu eine Regelung geben. Ob das ein fester Schlüssel mit stöndigem Zugangsrecht sein muss, sehe ich als möglich, aber nicht zwingend notwendig an.

Sollte er bei Aufgaben der SBV aufgrund jahrelanger Untäigkeit unsicher sein und von daher einmalig z.B. bei runden Tischen und/oder personalrechtlichen Ma0nahmen, Gesprächen mit Schwerbehinderten dabei sein wollen, würde ich das auch versuchen durchzusetzen. Begründung ist, dass dieses jahrelang in Deiner Abwesenheit nicht angefallen ist und er Dich auch für die SBV gut verteten können muss, alles andere kann auch als Behinderung der SBV Arbeit ausgelegt werden. Auch hier gilt, dass er Schweigepflicht hat.

Sprich keine ständige Einbeziehung, das gibt aus meiner Sicht die Zahl der Schwerbehinderten bei Euch nicht her, aber hin und wieder schon.

Liebe Grüße

Hendrik


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