Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters (Stellvertreter/in)

Hotte, Stuttgart, Friday, 21.09.2018, 22:34 (vor 2046 Tagen) @ C3PO

...und damit auch KEINE Rechte aus dem ruhenden Mandat als Stellvertreter. Also KEIN Recht auf Zugang zum Büro (Schlüssel) oder Unterlagen oder Gesprächen.


Meiner Meinung nach ist das nirgendwo so im Wortlaut im SGB IX enthalten. Und was nicht per Gesetz verboten ist, ist erst mal als erlaubt anzunehmen. ;)

Ganz abgesehen davon, daß ich es nach wie vor für nicht praktikabel halte, alles vor seinen Stellvertretern geheim zu halten.


Hey,
und was besagt dir dieses Satz:
.....Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen....

Daraus ergibt sich zwangsläufig, das außerhalb der Vertretung und der Heranziehung das stellv. Mitglied eben keine Rechte hat

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__179.html

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


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