Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters (Stellvertreter/in)

Monica99, Friday, 21.09.2018, 10:16 (vor 2046 Tagen) @ fisch21

Hallo Karl,
die Rechtslage ist ganz EINDEUTIG!

Der Stellvertreter hat bei euch (16 zu vertretende Koll.) grundsätzlich ein "ruhendes Mandat" welches nur im Verhinderungsfall auflebt. In der Zeit des ruhendes Mandates hat ein KEINE Funktion und damit auch KEINE Rechte aus dem ruhenden Mandat als Stellvertreter. Also KEIN Recht auf Zugang zum Büro (Schlüssel) oder Unterlagen oder Gesprächen.

Wenn aber absehbar eine Vertretung wegen Verhinderung zB Urlaub ansteht sollte man den Stellvertreter zu mindest in lfd. Angelegenheiten einweisen. Muss man aber auch NICHT, den dass Gesetz sieht die Pflicht zur Einweisung NICHT vor. Auch ist die SBV NICHT wegen Urlaub oder sogar auch wegen Krankheit zwingend verhindert.

--
mfg Monica


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