Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters (Stellvertreter/in)
.....Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen....
Und wenn man den Absatz 3 des §179 SGB IX vollständig liest und zitiert
Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.
erkennt man unter Umständen, daß dieser Absatz lediglich den Grundsatz der Reziprozität behandelt, nämlich der gleichen Rechtsstellung von BR/PR-Mitgliedern gegenüber dem Arbeitgeber.
Zusammenhängende Betrachtungen sind manchmal sinnvoll.
Aber lassen wir das Thema mal besser, das ist mir zu emotional behaftet bei manchen hier.