Rechte bzw. Forderungen des 1. Stellvertreters (Stellvertreter/in)

SFliege, Tuesday, 25.09.2018, 11:49 (vor 2042 Tagen) @ C3PO

Hallo C3PO,

manches muss man einfach ertragen. :-)

§ 179 Absatz 3 Satz 2 SGB IX
Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 und 5 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.

... und wir beide wissen, das schließt auch eine Abstimmung im Vor- und Nachgang dieser Tätigkeiten ein.

Wer den Stellvertreter nicht durch Vertretung bzw. Heranziehung beteiligen will, darf ihm natürlich aus Datenschutzgründen dann auch nichts sagen. ... und nicht umgekehrt :-P

Viele Grüße


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